Corona-Prämie ist in der Regel kein pfändbares Arbeitseinkommen

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BAG Az. 8 AZR 14/22 Urteil vom 25.08.2022

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die freiwillig vom Arbeitgeber* gezahlte Corona-Prämie für einen Arbeitnehmer* außerhalb des Pflegebereichs auch bei einem Insolvenzverfahren des Arbeitnehmers kein pfändbares Arbeitseinkommen.

Es unterliegt vielmehr einer Erschwerniszulage gem. § 850a Nr. 3 ZPO.


Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten, unpfändbar.


Corona-Prämien für Mitarbeiter im Pflegebereich sind bereits vom Gesetzgeber ausdrücklich gem. § 150a VIII 4 SGB XI als unpfändbar normiert worden.


Das Bundesarbeitsericht (BAG) hatte zu entscheiden, ob die Corona-Prämie i.H.v. 400,00 Euro des Arbeitgebers eines Gaststättenbetriebes für seine Arbeitnehmerin (Thekenkraft) im September 2020 dem pfändbaren Arbeitseinkommen unterliegt.

Die Corona-Prämie wurde in dem konkreten Fall auch als Kompensation über eine tatsächlich gegebene Erschwernis bezahlt. Eine Überschreitung im Rahmen des Üblichen lag im konkreten Fall der Arbeitnehmerin nicht vor. Sie durfte daher nicht gepfändet werden.


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*Die männliche Form wird ausschließlich nur aufgrund besserer Lesbarkeit gewählt.



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