Corona-Rückkehrer: Arbeitslosengeld nach Auslandsjahr

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Wer mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 30 Monate vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld versicherungspflichtig beschäftigt war, hat Anspruch darauf. Die erweiterte Rahmenfrist von 30 Monaten, gültig für Anträge ab dem 01.01.2020, bietet insbesondere jungen Auslandsrückkehrern, die nach einer Weiterbildung oder einem Auslandsaufenthalt Schwierigkeiten bei der Jobsuche haben, eine erleichterte Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu beziehen. Es ist jedoch entscheidend, die rechtlichen Fristen und Voraussetzungen für den Anspruch zu beachten. Wer bereits vor der Abreise ins Ausland Arbeitslosengeld bewilligt bekommen hatte und sich danach ordnungsgemäß abmeldet, kann diesen Anspruch unter Umständen für vier Jahre bewahren und nach Rückkehr wieder darauf zurückgreifen. Ist dies nicht der Fall, muss nach der Rückkehr zunächst eine versicherungspflichtige Tätigkeit in Deutschland aufgenommen werden, um erneut einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen zu können. Für eine detaillierte Beratung steht Rechtsanwalt Markus Karpinski zur Verfügung.

Wer in den 2,5 Jahren vor Antrag auf Arbeitslosengeld mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies ist eine gute Nachricht für die meist jungen Auslandsrückkehrer, die nicht sofort einen neuen Job finden.

Nach einer abgeschlossenen ersten Ausbildung nochmal Pause machen und Auslandserfahrung sammeln, um danach voll im Beruf durchzustarten. Das ist toll – jedoch sollte man noch vor dem Aufbruch an die Rückkehr denken und gesetzliche Fristen beachten.

Eine wichtige Rolle spielt die sogenannte Rahmenfrist für die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Diese wurde für Anträge, die ab dem 01.01.2020 bei der Agentur für Arbeit gestellt werden, von 24 auf 30 Monate erweitert. In dem Zeitraum von 30 Monaten muss mindestens für 12 Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sein; für häufig befristete Beschäftigte ist ausnahmsweise eine kürzere Anwartschaftszeit vorgesehen. Die Frist stellt auf den Tag vor dem Tag ab, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind – in der Regel ist dies der Tag der Antragstellung.

Gab es eine versicherungspflichtige Beschäftigung von wenigstens 12 Monaten nicht, wird Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht bewilligt werden. Unabhängig davon, dass die sonstigen Ansprüche als solche erfüllt wären.

Ein Beispiel:

Sie haben bis zum 31.03.2018 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag war für 18 Monate befristet. Am 03.04.2018 sind Sie für ein Auslandsjahr nach Australien aufgebrochen. Während Ihres Aufenthalts haben Sie beschlossen, Ihren Aufenthalt zu verlängern. Am 15.03.2020 sind Sie nach Deutschland zurückgekehrt. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld, den Sie am 16.03.2020 direkt gestellt haben, wird abgelehnt.

Der Antrag wurde zurecht abgelehnt, da Sie in der Rahmenfrist nicht mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Maßgeblicher Zeitraum ist der 15.09.2017 bis 15.03.2020. Versicherungspflichtig beschäftigt waren Sie 6,5 Monate. Die gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist nicht erfüllt.

Im geschilderten Beispiel hätte der Anspruch auf Arbeitslosengeld dadurch erhalten werden können, wenn die Arbeitslosmeldung bereits zum 01.04.2018 erfolgt wäre. Hieran anschließend hätte dann wegen mangelnder Verfügbarkeit die Abmeldung aus dem Bezug vorgenommen werden müssen. Mit der Bewilligung des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch nur für zwei Tage bleibt dieser dem Grunde nach für vier Jahre erhalten. Nach der Rückkehr kann dann also hieran angeknüpft werden, ohne dass die Rahmenfrist erneut geprüft wird.

Kann auf eine vorherige Arbeitslosengeldbewilligung nicht zurückgegriffen werden, so ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach Rückkehr nach Deutschland notwendig, bevor dann nach Beendigung dieser Tätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bewilligt werden wird.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 2225568 .


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