Corona-Soforthilfen zurückzahlen?! Was muss man beim Rückmeldeverfahren beachten? Unser Tipp!

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Viele Selbständiger haben in den letzten Wochen Post bekommen. Insbesondere in Nordrhein-Westfalen war das sogenannte Rückmeldeverfahren in Bezug auf die Corona-Soforthilfen angelaufen. Für einige Selbstständige war dabei sicherlich überraschend, dass eine mögliche Rückforderung der Hilfe vom Staat zur Diskussion stand.


Wie sieht überhaupt das System der Corona-Soforthilfen aus?

Auch wenn die Corona-Soforthilfen sicherlich vielen Selbstständigen geholfen haben, so wurden die Voraussetzungen für diese Hilfen denkbar schlecht kommuniziert.

Kennt man das System, welches eigentlich hinter den Corona-Soforthilfen stehen sollte, und weiß wie dies eigentlich gedacht war, wird vielleicht deutlicher, warum mancher Selbstständige seine Berechnungen für die Corona-Soforthilfe nochmals überdenken werden muss.

Tatsächlich sollten die Corona-Soforthilfe ausschließlich für so genannte Sach- und Finanzausgaben genutzt werden. Die Auszahlung des Geldes erfolgte entsprechend zweckgebunden für Sach- und Finanzausgaben. Für andere Bereiche durfte das Geld also nicht genutzt werden.


Wie sollten Selbstständige ihre Lebenshaltungskosten finanzieren?

Für den privaten Bereich sollte sich die Hilfe z.B. aus dem sogenannten Arbeitslosengeld II, Wohngeld etc. ergeben. Entsprechend waren die Voraussetzungen hierfür auch temporär gesenkt. Auch die Kosten für die eigenen Mitarbeiter sollten nicht aus der Corona-Soforthilfe bestritten werden, sondern hierfür war das sogenannte Kurzarbeitergeld angedacht. Wer nun die Corona Soforthilfe für andere Ausgaben als Sach- und Finanzausgaben genutzt hat, dem droht jetzt eine Rückforderung.


Liegt vielleicht eine Überkompensation vor?

Doch auch derjenige, der vielleicht das Geld korrekt eingesetzt hat, muss möglicherweise jetzt eine Rückzahlung leisten. Gerade in Nordrhein-Westfalen bedrohte dies vielen Selbstständigen, da hier in aller Regel die Corona-Soforthilfe immer in voller Höhe ausgezahlt wurde. Demgegenüber mussten Antragsteller in Niedersachsen direkt im Rahmen des Antragsverfahrens eine Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung abschätzen und erhielten nur die sich daraus ergebende Differenz.

Nun wird im Rahmen des so genannten Rückmeldeverfahrens diese Rechnung auch in NRW aufgestellt. Hier muss nicht mehr geschätzt werden, sondern für einen Zeitraum von drei Monaten muss der Antragsteller nun seine Einnahmen und Ausgaben genau offen legen und darf unter Berücksichtigung der Corona-Soforthilfe nicht in die Gewinnzone kommen. Die Corona-Soforthilfe soll lediglich dazu beitragen, dass dem Antragsteller kein Verlust entsteht. Liegt eine Überkompensation vor, wird eine Rückzahlung verlangt werden.

Bei einigen wird sich aber eben – wie gerade dargelegt – auch eine Überkompensation daraus ergeben, dass bestimmte Ausgaben nicht als solche anerkannt werden, weil sie nicht unter die Überschrift Sach- und Finanzausgaben fallen.


Unser Tipp: 

Wer einen Bescheid darüber bekommt, dass Corona-Soforthilfen oder Teile davon zurückzuzahlen sind, sollte sich diesen Bescheid sehr genau ansehen. Erkennt der Staat hier insbesondere Ausgaben nicht an, die vom Antragsteller berücksichtigt wurden, so droht neben der Rückzahlung im schlimmsten Fall auch noch ein Strafverfahren, nämlich wegen einem sogenannten Subventionsbetrug. Auch leichtfertig gemachte falsche Angaben können hier zu einer Strafe führen. Angesichts der doch sehr verwirrenden Informationen im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren kann man hier schnell im strafrechtlichen Bereich landen.

Da die Informationen der einzelnen Bundesländer aber zum Teil sehr dürftig und teilweise auch widersprüchlich waren und sich im Laufe der Zeit sogar die Anforderungen verändert haben, sollte man sich in einer solchen Situation gut überlegen, ob man nicht gegen den entsprechenden Rückforderungsbescheid vorgeht.

Angesichts der Tatsache, dass aktuell gerade auch Nordrhein-Westfalen wieder sein Rückmeldeverfahren ausgesetzt hat, weil offensichtlich erneut Unklarheiten zur Art und Weise der Berechnung aufgetreten sind, zeigt, dass die Chancen, gegen einen solchen Rückforderungsbescheid vorzugehen, oft gar nicht schlecht stehen werden. Denn wenn der Staat nicht weiß, wie die Berechnung durchzuführen ist, so wird wohl kaum einem Bürger ein Vorwurf gemacht werden, wenn er den gleichen Fehler begeht.


Über die Kanzlei Mutschke
Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist eine gefragte Rechtsexpertin in Fragen rund um das Coronavirus und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Coranovirus und den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Fragestellungen.



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