Corona-Spezial Teil 3: Unterhalt bei (vorübergehender) Einkommensminderung
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Die Covid-19-Pandemie führt zu erheblichen, negativen wirtschaftlichen Folgen. Wie wirkt sich ein (vorübergehendes) vermindertes Einkommen z. B. aufgrund von Kurzarbeitergeld oder geringeren Umsätzen Selbstständiger auf die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt aus? Muss angespartes Vermögen zur Überbrückung der Einkommenseinbußen eingesetzt werden? Wie berechnet sich das unterhaltsrelevante Einkommen bei Unmöglichkeit einer zutreffenden Prognose über die Dauer der Einkommenseinbußen?
Diese und viele weitere Fragen verkomplizieren Unterhaltsstreitigkeiten und können letztlich zu (für die eine oder andere Seite) ungerechten Entscheidungen führen.
Die Betroffenen Parteien sollten in beiderseitigem Interesse (auch trotz etwaig verhärteter Fronten) auf eine einvernehmliche Lösung hinarbeiten.
Laufendes Unterhaltsverfahren:
Zum einen stellt sich die Frage, wie mit einer vorübergehenden Einkommensminderung in einem laufenden (gerichtlichen) Unterhaltsverfahren umzugehen ist, da aktuell eine gesicherte Prognose zur Dauer der eingetretenen Einkommensminderung offensichtlich nicht möglich ist.
Zielführend sind die Lösungsvorschläge von Borth (Präsident des AmtsgG Helmut Borth in FamRZ 2020, 653 ff.). Es sollte eine vorläufige und befristete einvernehmliche Regelung des geschuldeten Unterhalts angestrebt werden. Dies kann im laufenden Verfahren dergestalt erfolgen, dass ein Zwischenvergleich mit zeitlicher Befristung geschlossen und das Verfahren (bis zu einer Änderung der Situation) zum Ruhen gebracht wird. Alternativ könnte, ebenfalls einvernehmlich, im Wege einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Festsetzung des zu zahlenden Unterhalts vorgenommen werden, die jederzeit rückwirkend abänderbar ist.
Bestehender Unterhaltstitel:
Auch in dem Fall, dass bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel in der Welt ist, kann (sollte) eine einvernehmliche und vorübergehende Lösung angestrebt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann ein bestehender Titel außergerichtlich durch einen neuen Vollstreckungstitel ersetzt werden. Alternativ könnte ein teilweiser Titelverzicht verbunden mit einer späteren Anpassung vereinbart werden (vgl. Präsident des AmtsgG Helmut Borth in FamRZ 2020, 656).
Kein Einvernehmen? Einstweilige Anordnung und Abänderungsantrag:
Eine einvernehmliche Lösung des Problems ist in jedem Fall vorzugswürdig. Auch wenn die Fronten verhärtet sind, sollte es im Interesse sowohl der/des Unterhaltspflichtigen als auch im Interesse der/des Unterhaltsberechtigten versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Scheitert eine einvernehmliche Lösung, müsste die/der Unterhaltspflichtige bspw. im Falle einer einstweiligen Anordnung die Abänderung des bestehenden Titels verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung durchsetzen.
Eine streitige Auseinandersetzung ist (ohnehin) aus Kostengründen zu vermeiden. Hinzu treten die durch die Pandemie bedingten Verfahrensprobleme (eingeschränkter Gerichtsbetrieb, Verfahrensverzögerungen, Schwierigkeiten bei der Durchführung mündlicher (präsenter) Verhandlungen…). Letztlich ist eine gesicherte Prognose zur Dauer der pandemiebedingten Einkommenseinbußen und somit eine Bestimmung der unterhaltsrelevanten Einkünfte kaum zu treffen, so dass eine streitige Entscheidung zu (rückblickend) ungerechten Ergebnissen führen kann.
Zahlreiche weitere Problemkreise im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Pandemie und Unterhaltsansprüchen können hier nicht sachgerecht behandelt werden. Fragen bspw. zu einer etwaigen Erwerbsobliegenheit oder dem Einsatz des (Spar-)Vermögens zur Überbrückung einer (kurzfristigen) Einkommensminderung sind einzelfallabhängig und bedürfen (gerade jetzt) einer dezidierten Prüfung und individuellen Beurteilung.
Gerne können Sie sich bei einem Beratungs- oder Vertretungsbedarf diesbezüglich direkt an uns wenden oder Sie nutzen die Kontaktmöglichkeiten über anwalt.de.
Cedric Knop
Rechtsanwalt auch für Familienrecht
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