Corona-Tests für Leiharbeitnehmer bei ausländischem Arbeitgeber
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Das VG Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 22.12.2020 (29 L 2547/20) entschieden, dass es voraussichtlich rechtmäßig ist, einem ausländischen Leiharbeitsunternehmen durch Allgemeinverfügung vorzuschreiben, seine Beschäftigten einmal die Woche auf das Sars-Cov-2 Virus zu testen – sofern die Arbeitnehmer in Deutschland wohnhaft sind. Dadurch ist ein ausreichender Bezug zum Inland gegeben.
Der zugrundeliegende Fall basiert auf einer Allgemeinverfügung gegen ein ausländisches Unternehmen. Diese schrieb dem Betrieb, der in der Fleischverarbeitung tätig ist, vor, seine Beschäftigten einmal die Woche auf Anzeichen auf das Coronavirus testen zu lassen – auf eigene Kosten. Zwar liegt das Unternehmen in den Niederlanden, doch sind einige der Beschäftigten innerhalb Deutschlands wohnhaft. Die deutsche Kreisverwaltung, die diese Allgemeinverfügung erlassen hatte, handelte als Infektionsschutzbehörde.
Allerdings war noch nicht geklärt, welches Recht bei einer grenzüberschreitenden Problematik des Coronavirus anzuwenden ist. Das VG Düsseldorf entschied, dass im vorliegenden Fall deutsches Recht gelte.
Da sich das Unternehmen in den Niederlanden befindet, die Beschäftigten jedoch in Deutschland wohnen, sei das Testen dieser notwendig, um der weiteren Verbreitung des Virus entgegenzuwirken.
Mit seiner Entscheidung folgte das VG Düsseldorf einer neueren Ansicht als dem grundsätzlich angewandten Territorialitätsprinzip. Nach dieser genüge eine Verknüpfung zwischen den Ländern, um die Zuständigkeit eines grenzüberschreitenden Handelns zu rechtfertigen. So sei es möglich, schneller Schritte zu ergreifen, die die Ausbreitung des Virus verhindern. Im folgenden Fall sei eine solche Verbindung der Wohnsitz der Beschäftigten, der im Landkreis der Behörde liegt, die die Allgemeinverfügung erlassen hatte.
Der Wohnsitz sei ein nachvollziehbarer Anknüpfungspunkt. Gerade dieser deute auf den Ort hin, an dem das soziale Leben der Beschäftigten stattfinde, an welchem sich also auch eine Infizierung schnell ausbreiten könnte.
Die Grundlage für die Allgemeinverfügung sei der damals geltende § 28 IfSG, der der Behörde einen Ermessensspielraum lässt. Die Pflicht zur Testung der Beschäftigten sei eine i.S.d. Norm notwendige Schutzmaßnahme, die der Weiterverbreitung des Virus entgegenwirke.
Die Allgemeinverfügung war demnach rechtmäßig.
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