Corona und seine Folgen in der Berufsunfähigkeitsversicherung

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Corona und seine Folgen als versicherte Krankheit in der Berufsunfähigkeitsversicherung


Zunächst ist festzuhalten, dass keine Berufsunfähigkeitsversicherung einen abschließenden Katalog an versicherten Krankheiten besitzt. Somit kann auch Covid-19 bzw. „Postcovid“ als Erkrankung gelten, die zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit führt.


Entscheidend ist allein, völlig unabhängig von der Ursache der Erkrankung bzw. der konkreten Diagnose, dass eine konkrete Beeinträchtigung bzw. Leistungseinschränkung vorhanden ist und nachgewiesen werden kann. Hierbei helfen natürlich nachvollziehbare Diagnosen einer Erkrankung um die für die Berufsunfähigkeit festzustellenden Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit zu bestimmen und nachvollziehbar zu machen.


Nicht nur ein Covid-19 schwerwiegender akuter Verlauf kann nach einer entsprechenden Dauer (in der Regel sechs Monate) zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen führen, sondern auch Spät- und Folgeschäden.

Auch bei milden Verläufen und bei Covid-Patienten, die vor ihrer Infektion völlig gesund waren, wird neben regelmäßigen Lungenschäden, Schäden des zentralen Nervensystems, neurologische Spätfolgen wie Verwirrtheit oder falsche Wahrnehmung, Psychosen und Lähmungen bis hin zu ernsthaften Gehirnschäden festgestellt. Des Weiteren sind schwere bzw. chronisch organische Erkrankungen infolge von Covid-19 Grundlage für psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen und posttraumatische Belastungsstörungen.


Psychische Erkrankungen sind grundsätzlich in organisch bedingte Störungen (Beispielsweise Demenz) und nicht organisch bedingte Krankheitsbilder zu unterteilen. Bei den nicht organisch bedingten Krankheiten gilt, dass wenn Angst, Verunsicherung und Ohnmacht erlebt wird, das Stress- und Angstsystem im Körper aktiviert und der Gesamtorganismus in Alarmbereitschaft versetzt wird. Überwiegend läuft dies unbewusst und kann bei anhaltender Intensität in einer Angststörung münden, insbesondere wenn Personen bereits durch lange anhaltende Belastungs- und Überforderungssituationen ob privat oder beruflich geprägt sind.


Durch diese Symptomatik ist davon auszugehen, dass die Corona-Pandemie und ihre Folgen für ansteigende Fallzahlen von psychischen Erkrankungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung führen wird.


Die sich in allen Lebensbereichen erstreckende und von allen bisherigen Lebensgewohnheiten drastisch abweichenden Maßnahmen (Kontaktvermeidung, Homeoffice, Abstandhalten, Desinfektion, Maskentragen etc.) führen nachweislich zu einer erhöhten Anfälligkeit für Stressfolgeerkrankung wir Angst- und Somatisierungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Depressionen und Suchterkrankung.


Wichtig in diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass mit „Beruf“ im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beruf des Versicherten gemeint ist, so wie er in gesunden Tagen ausgestaltet war, d. h. solange die Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers noch nicht beeinträchtigt war.

Die Auswirkungen auf berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Pandemie „Wechseln ins Homeoffice, Umstellung auf Videokonferenz mit Wegfall von Reisetätigkeiten, Kurzarbeit, die zeitlich nach oder im Zusammenhang mit solchen Umständen eine zur Berufsunfähigkeit führende Erkrankung eintritt“, sind für die Prüfung, ob Berufsunfähigkeit eingetreten ist, die beruflich veränderten Umstände mitzuberücksichtigen.

Ein kurzfristig pandemie-bedingter Berufswechsel wird als berufliche Tätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen dann anerkannt, wenn er mindestens sechs Monate ausgeübt wurde und die Lebensstellung des Betroffenen geprägt hat.


Abschließend ist im Rahmen der Corona-Pandemieproblematik zu berücksichtigen, dass manche Versicherer in den Versicherungsbedingungen eine Verweisungsmöglichkeit auf eine andere berufliche Tätigkeit nomiert haben.

Die meisten Versicherungsbedingungen sehen hier die Möglichkeit einer konkreten Verweisung vor, die voraussetzt, dass der Versicherte tatsächlich einen neuen Beruf ergriffen hat. Voraussetzung hierfür ist weiter, dass die Lebensstellung des Versicherten gewahrt wird. Einkommenseinbußen werden bis ungefähr 20 % als zumutbar angesehen. Wechselt ein Arbeitnehmer aus Gründen, die vielleicht mit der Corona-Pandemie zusammenhängen, selbst zu einem neuen, geringen bezahlten Arbeitsplatz, so stellt diese Tätigkeit bei einer späteren Berufsunfähigkeit den vergleichenden Ausgangsberuf dar. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung akzeptiert.


Sollten Sie nach Lesen dieses Artikels bei sich eine mindestens sechs Monate andauernde Berufsunfähigkeit aufgrund pandemiebedingter Erkrankungen vermuten, stehen wir gerne für Fragen und Prüfung zur Verfügung.



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