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Kündigung wegen Corona - ist das möglich? - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 6 Minuten Lesezeit
Corona Kündigung

Nicht nur, dass Restaurants, Geschäfte und Bars zurzeit schließen müssen, auch große Unternehmen wie VW und Bosch müssen ihre Produktionen aufgrund der Corona-Krise vorerst einstellen. Daraus folgt, dass auch viele Arbeitnehmer um ihre Arbeitsplätze bangen müssen, wenn der Arbeitgeber keine Kurzarbeit in seinem Unternehmen einführt.

Wir zeigen Ihnen, wann Ihr Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann und ob eine Kündigung aufgrund Corona rechtlich wirksam ist.

Die wichtigsten Fakten

  • In Zeiten der Corona-Krise steigt die Angst, seinen Arbeitsplatz aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu verlieren.
  • Grundsätzlich ist auch hier das Arbeitsrecht anzuwenden und Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und die Sozialauswahl zu berücksichtigen.
  • In der Regel kommt nur eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht.
  • Unter bestimmten Umständen ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll, der jedoch immer vorab geprüft werden sollte.

So gehen Sie vor

  1. Überprüfen Sie die Kündigung mit Hilfe eines Rechtsanwalts.
  2. Prüfen Sie vor allem, ob die Kündigung schriftlich bei Ihnen angekommen ist.
  3. Es sollte auf die möglichen Kündigungsgründe geachtet werden.
  4. Halten Sie die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage ein. Sie beginnt ab Zugang der Kündigung an zu laufen.

Anwendung des Arbeitsrechts

Grundsätzlich müssen auch bei einer Kündigung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die Regelungen des Arbeitsrechts eingehalten werden. Demnach müssen Kündigungsfristen, der Kündigungsschutz nach dem KSchG und die Sozialauswahl berücksichtigt werden.

Grundsätzlich richtet sich die Wirksamkeit einer Kündigung danach, ob das Kündigungsschutzgesetz greift oder nicht. Dieses ist jedoch erst dann anzuwenden, wenn man mindestens 6 Monate in einem Betrieb arbeitet bzw. diesem angehört und es sich dabei nicht um einen sogenannten Kleinbetrieb handelt. Ein Kleinbetrieb ist dann gegeben, wenn nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Wenn außerordentlich gekündigt werden will, muss ein wichtiger Grund vorliegen und die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung darüber ausgesprochen werden.

Wann kann man mit Bezug zum Corona-Virus kündigen?

Unter bestimmten Umständen kann eine aufgrund des Corona-Virus ausgesprochene Kündigung berechtigt sein. Eine so lautende coronabedingte Kündigung gibt es allerdings nicht.

Möchte man kündigen in Zeiten von Corona, handelt es sich um folgende Situationen:

  • Betriebsbedingte Kündigung – die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens bricht aufgrund der Corona-Krise ein und der Betrieb muss zur Aufrechterhaltung eingestellt oder verkleinert werden.
  • Verhaltensbedingte Kündigung – Arbeitnehmer verweigert selbst die Arbeit oder handelt fahrlässig, indem er trotz Infektion zur Arbeit kommt.
  • Personenbedingte Kündigung – wenn aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus eine alsbaldige Rückkehr bzw. Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht zu erwarten ist.

Betriebsbedingte Kündigung

Allein ein Umsatzeinbruch reicht nicht aus, um eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen zu können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt und nicht mehr benötigt wird. Davon kann bei einem Umsatzeinbruch, der in der Regel in Fällen wie der momentane Corona-Krise nur vorübergehend ist, nicht ausgegangen werden.

Wenn die Auftragslage allerdings dauerhaft schlecht ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen kann, stellt sich die Rechtslage anders dar. In diesen Fällen kann eine betriebsbedingte Kündigung wirksam sein.

In Fällen des Corona-Virus ist dies jedoch bislang zu bezweifeln, da hier bislang nur von vorübergehenden Folgen auszugehen ist.

Hinzukommt, dass eine Kündigung immer das letzte Mittel sein soll. Demnach muss der Arbeitgeber versuchen, durch andere Mittel den Arbeitsplatz aufrecht zu erhalten. So kann er beispielsweise durch Kurzarbeit, Überstundenabbau oder Reduzierung der Arbeitszeit den Arbeitsplatz zumindest erhalten, jedoch in reduzierter Form.

Auch bei einem möglichen Fall der betriebsbedingten Kündigung müssen folgende Punkte eingehalten werden:

  • Der Betroffene kann an keiner anderen Stelle im Betrieb eingesetzt werden. (Dringende betriebliche Erfordernisse).
  • Es muss eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt werden (Verhältnismäßigkeit).

Das bedeutet, dass zunächst die Mitarbeiter entlassen werden müssen, die weniger schutzbedürftig sind. Meistens wird dort auf Alter, Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten und Dauer der Betriebszugehörigkeit abgestellt.

Auch zu beachten ist sind die gesetzlichen Kündigungsfristen, die sich danach richten seit wann der Mitarbeiter schon im Unternehmen ist.

Wer fällt unter das Sonderkündigungsrecht?

Bestimmte Mitarbeiter können aufgrund des Sonderkündigungsschutzes nicht ohne weiteres gekündigt werden. Zu diesen Personen zählen u. a.:

  • Betriebsratsmitglieder
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer
  • Datenschutzbeauftragte/r
  • Schwangere Arbeitnehmerinnen
  • Arbeitnehmer in Eltern- oder Pflegezeit
  • Auszubildende nach der Probezeit
  • Etc.

Schwangere und sich in Elternzeit befindende Arbeitnehmer dürfen nur dann gekündigt werden, wenn die Kündigung unabhängig von der Schwangerschaft bzw. der Elternzeit sind. Hinzukommt, dass sie nur möglich ist, wenn der Arbeitgeber sich eine Zustimmung der entsprechenden Behörde einholt.

Kleinbetrieb oder Probezeit

Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht anwendbar, wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt, also um einen Betrieb, in dem nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auch, wenn man weniger als sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt ist, ist das KSchG nicht anwendbar.

In diesen Fällen sind Kündigungen ohne weiteres möglich, allerdings darf auch hier nicht willkürlich gehandelt werden.

Personenbedingte Kündigung und außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn ein gewichtiger Grund gegeben ist, der die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses und die Einhaltung der Kündigunsfristen unzumutbar erscheinen lässt. So kann diese bei einem gravierendem Pflichtverstoß, der nicht zu rechtfertigen und vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde ausgesprochen werden. Hinzukommen muss, dass kein anderes Mittel mehr zur Verfügung steht und eine Interessenabwägung gegen die Interessen des Arbeitnehmers spricht.

So kann dies bei einer Arbeitsverweigerung oder einer Straftat der Fall sein.

Wenn  jedoch ein Mitarbeiter mit dem Corona-Virus infiziert wurde und trotz Meldepflicht zur Arbeit kommt, ohne auf seine Erkrankung hinzuweisen, kann eine verhaltensbedingte, außerordentliche Kündigung denkbar sein. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer seine Kollegen und die Funktionsfähigkeit des Unternehmens wissentlich gefährdet. Hiermit würde der Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Aber auch dafür bedarf es einer Wiederholungsgefahr, sodass eher mit einer Abmahnung zu rechnen ist.

Personenbedingte Kündigungen sind immer ordentliche Kündigungen. Sie kann persönliche, gesundheitliche oder fachliche Gründe haben.

Wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, weil er sich entweder mit dem Virus infiziert hat oder er sich in Quarantäne begeben muss, ist davon auszugehen, dass Kündigungen mit dieser Begründung unwirksam sind. Der Arbeitnehmer kann zwar seine Arbeit nicht leisten und der Grund liegt auch in seiner Person. Allerdings ist die Abwesenheit zum einen unverschuldet und zum anderen – auch bei einer vorliegenden Infektion – nur für einen begrenzten Zeitraum, der meist auch nicht besonders lang ist.

Eine personenbedingte Kündigung aus diesem Grund wird daher in der Regel nicht wirksam sein.

Kündigung wegen Quarantäne

Wer sich aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne begeben muss, kann oft nicht arbeiten, es sei denn Home-Office ist möglich. Doch auch hier ist eine Kündigung nicht ohne weiteres möglich, da die Ausfallzeit höchstens 14 Tage beträgt. Auch scheitert eine personenbedingte Kündigung daran, dass mit einem erneuten Ausfall dieser Art nicht zu rechnen ist.

Kündigung wegen Infektion mit Coronavirus

Auch wenn der Arbeitnehmer tatsächlich mit dem Virus infiziert und daher krank ist, ist keine Kündigung zu befürchten. Auch hier dauert die Krankheitszeit 14 Tage und rechtfertigt keine personenbedingte Kündigung.

Was ist mit Auszubildenden?

Auch Auszubildende müssen sich keine Sorgen machen. Nach Ablauf der Probezeit von vier Monaten können Ausbildungsverhältnisse nicht ohne weiteres gekündigt werden. Vielmehr können diese nur fristlos gekündigt werden, wofür ein gewichtiger Kündigungsgrund vorliegen muss.

Aufhebungsvertrag oder Änderungskündigung?

Sie können auch einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Dabei ist ebenfalls zu beachten, ob der Kündigungsschutz greift. Sollte dies der Fall sein, sollte der Aufhebungsvertrag umfangreich geprüft werden, bevor dieser unterzeichnet wird.

Eine Änderungskündigung beinhaltet de Kündigung des alten Arbeitsvertrags, enthält aber gleichzeitig ein Angebot mit Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu anderen Bedingungen.  Dies kann in Zeiten von Corona eine gewichtige Rolle spielen, da es zur Verringerung der Arbeitszeit und anderen Änderungen kommen wird.

Was können Sie gegen eine Kündigung tun?

Gegen eine Kündigung können Sie innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Dabei ist zu beachten, dass die Frist von drei Wochen unbedingt eingehalten wird, da sonst die Kündigung irreversibel wirksam wird.

Fazit

Gegen eine Kündigung wegen Corona kann man sich wehren. Allerdings bestehen Ausnahmen, wenn man erst kurze Zeit in dem Betrieb ist oder in einem Kleinbetrieb beschäftigt ist.

Foto(s): ©pexels/cottonbro

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