Coronakrise: Chargeback-Verfahren – kann dies bei Reiseabsagen helfen? Unser Tipp!

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Wir haben schon einige Artikel und Videos zu den Folgen von Corona für Pauschalreisen (bspw. TUI, FTI, ltur) und Flügen (Lufthansa) und der Erstattungspflicht der Anbieter gemacht. Eine Frage wird uns dabei immer wieder gestellt: Was soll ich tun, wenn der Reiseveranstalter oder die Airline mein Geld einfach nicht zurückzahlen? Kann ich dann meine Kreditkartenzahlung zurückholen?

Chargeback gutes Mittel bei Kreditkartenzahlungen
Schon im letzten Jahr haben sich einige Banken nicht gerade kooperativ gezeigt, als Thomas Cook-Kunden ihren mit Kreditkarte gezahlten Reisepreis mit dem Chargeback zurückholen wollten. Oft hieß es, dass dieses bei Pauschalreisen gar nicht möglich sei, was allerdings grundsätzlich nicht der Wahrheit entsprach. Und auch jetzt gibt es wieder Berichte darüber, dass Banken das Chargeback-Verfahren ablehnen.
 
Chargeback auch jetzt möglich
Dabei sehen die – nur auf englisch verfügbaren – Regularien von Visa und Mastercard ausdrücklich vor, dass Gelder per Chargeback zurückgebucht werden können, wenn eine Ware oder Dienstleistung nicht erhalten bzw. erbracht wurde. Der entsprechende Chargeback-Grund heißt bei Visa „Merchandise/Services Not Received“ und bei Mastercard „Goods oder Services Not Provided“. So ein „Service“ kann dann eben auch eine Pauschalreise oder ein Flug sein, beides ist in den Bedingungen auch keineswegs ausgeschlossen.

Die Visa-Regularien sehen dann zwar noch vor, dass man erst einmal versuchen muss, die Sache mit seinem Vertragspartner zu klären. Das liegt auch nahe, da die Erstattung durch den Reiseveranstalter oder die Airline der einfachste Weg ist und ein im Vergleich dazu relativ aufwändiges Chargeback-Verfahren gar nicht notwendig wird. Gerade dann aber, wenn die Erstattung nicht erfolgt, weil der Vertragspartner nicht erstatten kann kann oder will, macht ein Chargeback absolut Sinn.

Daher empfiehlt es sich ohnehin, seinen Reiseveranstalter oder seine Airline schriftlich zur Erstattung von Reise- bzw. Flugpreis aufzufordern und dabei auch eine Zahlungsfrist zu setzen. Wenn die Zahlung dann abgelehnt wird oder gar nicht reagiert wird, wurde somit der Versuch einer Regelung mit seinem Vertragspartner unternommen und es ist möglich, das Chargeback bei seiner Bank einzuleiten.

Beharrlich bleiben!
Daher sollte man sich auch nicht mit vorgeschobenen Erklärungen abspeisen lassen und seine Bank notfalls auf die entsprechenden Chargeback-Regularien verweisen. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass geschädigte Thomas Cook-Kunden, die hartnäckig geblieben sind, in den meisten Fällen ihr Geld auf diesem Wege zurückerhalten haben. Hierzu war allerdings in vielen Fällen offensichtlich erst – mehr oder weniger sanfter – anwaltlicher Nachdruck notwendig.

Über die Kanzlei Mutschke
Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist eine gefragte Rechtsexpertin in Fragen rund um das Coronavirus und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Nicht zuletzt in der Thomas Cook-Insolvenz haben wir für eine große Anzahl von geschädigten Thomas Cook Kunden ihr Geld retten können. Als erste Kanzlei in Deutschland haben wir dabei eine Staatshaftungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht.



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