Coronavirus & Arbeitsrecht: Das sollten Arbeitnehmer und Chefs wissen

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An dieser Stelle soll Auskunft darüber gegeben werden, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Hinblick auf den Coronavirus im Arbeitsalltag haben.

Der Coronavirus breitet sich auch in der Bundesrepublik Deutschland immer weiter aus und hat unlängst den Arbeitsmarkt in der Hand.

Wir geben einen Einblick in die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

1. Darf ich der Arbeit fern bleiben, wenn ich befürchte, mich mit dem Virus anzustecken?

Sie haben sich arbeitsvertraglich gegenüber Ihrem Arbeitgeber zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Sie dürfen der Arbeit fern bleiben, wenn Sie beispielsweise an der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung durch Krankheit verhindert sind. Das bloße Fernbleiben vom Arbeitsplatz aufgrund einer möglichen Ansteckungsgefahr stellt einen Verstoß gegen Ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung dar. Sie dürfen daher nicht aus diesem Grund Ihrer Arbeit fernbleiben. Wenn Sie dennoch unentschuldigt Ihrem Arbeitsplatz fernbleiben, berechtigt das Ihren Arbeitgeber Sie für dieses Fehlverhalten abzumahnen und auch schlussendlich zu kündigen.

2. Muss ich vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden leisten, wenn viele Mitarbeiter ausfallen?

Sofern Sie sich arbeitsvertraglich zur Leistung von Überstunden verpflichtet haben, so gilt dies auch im Falle der Erkrankung vieler Mitarbeiter aufgrund des Coronavirus. Sofern Sie arbeitsvertraglich keine Vereinbarung getroffen haben, ergibt sich die Pflicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn von Ihnen die Ableistung von Überstunden erwartet werden kann.

Sie sollten grundsätzlich vor Antritt dieser Überstunden Klarheit über die Vergütung schaffen. Die Überstundenvergütung ist entweder in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag geregelt. Sollte es keine Regelung geben, so empfiehlt es sich, eine Sondervereinbarung zu treffen.

3. Der Arbeitgeber schließt den Betrieb wegen des Virus. Kann Zwangsurlaub für die Arbeitnehmer angeordnet werden?

Der Arbeitgeber kann den Urlaub nicht einseitig bestimmen. Sofern der Arbeitgeber seinen Betrieb vorübergehend stilllegen muss, so kommt er mit der Annahme der Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer in Annahmeverzug. D. h., er muss seine Arbeitnehmer weiter vollständig bezahlen.

4. Wer ersetzt die wirtschaftlichen Schäden des Arbeitgebers?

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit, bei vorübergehender Verringerung der Arbeitszeit, bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit die sogenannte Kurzarbeit zu beantragen. Die Möglichkeit besteht auch, wenn der Betrieb vorübergehend geschlossen werden muss. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Nähere Informationen hierzu finden die Arbeitgeber unter folgendem Link: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Auch das Infektionsschutzgesetz regelt Entschädigungszahlungen. Das Infektionsschutzgesetz ist einschlägig, wenn eine Person aufgrund dieses Gesetzes als Ausschalter, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch ein Verdienstausfall erleidet. Die Entschädigung wird dann in Geld gezahlt. Diese Norm ist einschlägig, wenn der Arbeitnehmer sich in Quarantäne befindet. Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles gewährt; vom Beginn der siebten Woche an in Höhe des Krankengeldes.

Die Zahlung der ersten sechs Wochen erfolgt durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat wiederum einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Land. Nach Ablauf der sechs Wochen erfolgt die Zahlung durch die gesetzliche Krankenkasse.

Wichtig für Arbeitgeber: die Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Quarantäne bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.


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