Coronavirus: Minijobber – Welche Regelungen gelten hier?

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Die sich weiter verschärfende Corona-Krise hat nicht nur dramatische Folgen für die Unternehmen, sondern auch für deren Arbeitnehmer. Betroffen hiervon sind auch geringfügig Beschäftigte, also Minijobber mit einem 450 €-Job.

Arbeitsrecht schützt auch Minijobber

Minijobber sind Arbeitnehmer und dementsprechend auch arbeitsrechtlich geschützt. Wenn etwa ein Betrieb wegen des Coronavirus vorübergehend schließen muss, erhält auch der Minijobber grundsätzlich weiter seinen Lohn. Das Betriebsrisiko für solche Umstände trägt schließlich der Arbeitgeber, die ausgefallenen Stunden müssen dann auch nicht nachgearbeitet werden. Es kann aber sein, dass diese Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dann muss der Arbeitgeber den Minijobber auch nicht bezahlen.

Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne

Muss ein Minijobber in behördlich angeordnete Quarantäne, gilt für ihn das gleiche wie für andere Arbeitnehmer auch. Weil er nicht am Virus erkrankt ist, gibt es zwar keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings wird er unterm Strich doch so behandelt, als wäre er krank. Das Infektionsschutzgesetz regelt dann, dass derjenige, der durch Quarantänemaßnahmen einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls erhält. Diese Entschädigung wird zunächst vom Arbeitgeber an den Minijobber ausgezahlt. Dieser kann sich das Geld aber vom Staat später erstatten lassen.

Vorübergehender Mehrverdienst in Krise möglich

Minijobber können auch beruhigt sein, wenn sie – etwa als Reinigungskraft – wegen des Coronavirus vorübergehend mehr arbeiten und über 450 € verdienen. Minijob bleibt auch dann Minijob, wenn diese Lohngrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird. In Anbetracht der nicht vorhersehbaren Corona-Krise kann dann für maximal drei Monate innerhalb eines Jahres auch mehr gezahlt werden, ohne dass der Status als Minijob entfällt.

Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber

Einen Nachteil gegenüber anderen Arbeitnehmern haben Minijobber allerdings. Der Arbeitgeber kann für sie kein Kurzarbeitergeld erhalten, da sie nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert sind. Daran haben auch die aktuellen krisenbedingten Verbesserungen der gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld nichts geändert.

Unser Fazit

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden wir täglich mit neuen Fragestellungen und Konstellationen zum Arbeitsrecht konfrontiert. Festzuhalten ist, dass das Arbeitsrecht vor allem Arbeitnehmer schützen soll. Arbeitnehmern kann man daher mit der richtigen Argumentation schnell zu ihrem Recht verhelfen. Und Arbeitgeber brauchen in diesen Krisenzeiten fachkundigen Rat, wie sie mit ihren Arbeitnehmern umgehen sollen. Im Arbeitsrecht übernehmen viele Rechtsschutzversicherungen die Kosten für eine anwaltliche Hilfe für Arbeitnehmer und Kanzleien bieten auch eine kostenfreie Anfrage bei der Versicherung in Bezug auf die Kostenübernahme an.

Über die Kanzlei Mutschke

Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin in Fragen rund um das Coronavirus und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten engagiert und kompetent in allen Fragen des Arbeits- und Unternehmensrechts, auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Die Anwälte der Kanzlei sind deutschlandweit tätig und unterstützen auch Sie in dieser schwierigen Zeit.



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