Coronavirus – Quarantäne, Schließungen und Entschädigungen

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Das Coronavirus greift aktuell immer weiter um sich. Dabei werden die ersten wirtschaftlichen Folgen der weltweiten Ausbreitung sichtbar. Nicht nur die unmittelbar von Reisen und Tourismus betroffenen Wirtschaftszweige, sondern auch die mittelbar mit diesen verbundenen beginnen unter der Epidemie zu leiden. Dabei stellen sich immer häufiger die Fragen nach der Berechtigung von Quarantäne, Schließungen von öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen sowie der Entschädigung für entgangene Einnahmen.

Quarantäne

Nach dem Infektionsschutzgesetz können Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und sogenannte Ausscheider nach den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz unter Quarantäne in einem Krankenhaus gestellt werden. Ebenso kann angeordnet werden, dass diese Personen ihre Wohnung bzw. den Aufenthaltsort nicht verlassen. Diese Anordnungen werden sogar mit einer Strafe bedroht, sollte sich die Person nicht an die Aufforderung halten.

Schließung von öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltung

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde anordnen, dass Veranstaltungen abgesagt (z. B. Fußballspiele oder Konzerte) oder sogenannte Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen werden. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen zählen insbesondere Kindertagesstätten und Schulen. All diesen Maßnahmen ist gemein, dass die Verbreitung der Infektionen verlangsamt und verhindert werden soll.

Es handelt sich sowohl bei der Anordnung von Quarantäne und Hausarrest als auch bei der Schließung von öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen um Schutzmaßnahmen.

Entschädigung

Selbstständige Gewerbetreibende und Freiberufler können eine Entschädigung verlangen, wenn sie unter Quarantäne gestellt werden oder zu Hause bleiben müssen. Voraussetzung ist, dass sie einen Verdienstausfall erleiden. Dann kann eine Entschädigung in Geld gewährt werden.

Die Entschädigung wird für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Danach wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes wie bei Arbeitnehmern gewährt. Darüber hinaus kann Selbstständigen, Ersatz der nicht gedeckten Betriebsausgaben gewährt werden, wenn deren Betrieb ruht oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder der Anordnung zu Hause zu bleiben ruht. Die Entschädigungsansprüche sind gegenüber der zuständigen Behörde geltend zu machen und unter Nachweis der Voraussetzungen zu gewähren.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor den zuständigen Behörden.



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