Coronavirus: Teure Kreditverträge für Immobilien, Auto/Kfz sofort loswerden? So kann es gehen!

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Kitas und Schulen sind geschlossen – Eltern müssen derzeit entweder selbst zu Hause ihre Kinder betreuen oder aber auf zusätzliche Kosten eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. 

Auch ordnen immer mehr Arbeitgeber Kurzarbeit an. Kurz gesagt: Die monatlichen Kosten laufen weiter, erhöhen sich vielleicht sogar, das Einkommen reduziert sich allerdings.

In diesen Zeiten braucht man daher „jeden Cent“ und schaut, wo man Einsparungen vornehmen könnte. Wie wäre es da, laufende Kreditverträge (z. B. für das Auto, Haus oder sonstiges) stornieren oder sogar widerrufen zu können? Geht das überhaupt? Wir sagen: „Ja, das geht!“

Corona-Maßnahmepaket der Bunderegierung: Darlehen werden ausgesetzt

Am 25.03.2020 wurde bekannt, dass die Bundesregierung ein Corona-Maßnahmepaket verabschiedet: In diesem wird u. a. geregelt, dass besondere Regeln für Verbraucherdarlehensverträge eingeführt werden – sie können unter bestimmten Voraussetzungen gestundet und angepasst werden. Das bedeutet, dass man für ein paar Monate ein Darlehen nicht abbezahlen muss.

Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 26.03.2020: Darlehen können komplett rückabgewickelt werden

Lustigerweise hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nur einen Tag später entschieden, dass bestimmte Widerrufsinformationen in bestimmten Kreditverträgen unvereinbar mit europäischem Recht seien. Genau gesagt, geht es um folgende Formulierung:

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. […]“

Nach unserem Kenntnisstand findet sich diese Klausel in fast allen Verbraucherkreditverträgen, die seit Juni 2010 abgeschlossen wurden. Schauen Sie am Besten in Ihren Vertrag unter dem Punkt „Widerrufsbelehrung“, ob dort der § 492 Abs 2 BGB genannt wird. Falls ja, dann stehen Ihre Chancen sehr gut, dass die Widerrufsbelehrung falsch ist und der Vertrag widerrufen werden kann.

Folge der Entscheidung des EuGH ist unserer Meinung, dass z. B. bei Autokredit- und Leasingverträgen die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung aller bereits gezahlten Raten möglich ist. 

Bei Immobiliendarlehen könnten ggf. das Darlehen auf einen Vertrag mit günstigeren Zinsen umgeschuldet werden oder vorzeitig abgelöst werden – ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung. Hier geht es um viel Geld, dass man sich sparen kann: Statt zum Teil bis zu 3 Prozent Zinsen könnten Sie nun ein neues Darlehen mit ca. 1 Prozent abschließen.

Wir können wir Ihnen helfen? Ihre Erstanfrage ist kostenlos!

Haben Sie einen Kreditvertrag und möchten die monatlichen Kosten aufgrund der aktuellen Lage reduzieren oder einsparen? Gerne sind wir Ihnen behilflich und prüfen, ob Ihr Kreditvertrag die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen enthält und ggf. widerrufen werden kann. 

Eine Erstanfrage ist dabei für Sie stets kostenlos. Sollten Sie uns anschließend beauftragen und eine Rechtschutzversicherung haben, kann die Abrechnung über diese erfolgen.

Online-WebAkte

Mithilfe einer Online-WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, Ihr Wohnort bzw. Firmenstandort spielt folglich für uns keinerlei Rolle.

Alexander Hufschmid

Rechtsanwalt



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