Italien – Coronavirus und dessen mögliche Auswirkung auf vertragliche Verpflichtungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Ausbreitung des Coronavirus in Norditalien in den letzten Tagen hat viele Wirtschaftsteilnehmer in Schlüsselbereichen ihrer Tätigkeit betroffen, von der Produktion bis hin zur Logistik und Personalverwaltung.

Infolgedessen riskieren viele Unternehmen, dass die durch die Unterzeichnung von Handelsverträgen vertraglich übernommenen Verpflichtungen unerfüllt bleiben.

Es stellte sich daher wiederholt die Frage, ob angesichts des Ausnahmecharakters der Situation das säumige Unternehmen für die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung haftbar gemacht werden kann.

Nach italienischem Recht kann eine säumige Partei in den folgenden Fällen von der Haftung befreit werden:

  1. wenn die im Vertrag vorgesehene Leistung durch das Eintreten „außerordentlicher oder unvorhersehbarer Ereignisse“ übermäßig belastend wird, die diese Partei berechtigen, die Auflösung des Vertrages zu verlangen (Art. 1467 des ital. Zivilgesetzbuches) oder
  2. wenn die Nichterfüllung oder der Verzug auf die nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung zurückzuführen ist (Art. 1256 ital. Zivilgesetzbuch).

Im italienischen Rechtssystem gibt es keine Definition von höherer Gewalt, und es wird allgemein angenommen, dass dies natürliche und/oder menschliche Ereignisse einschließt, die sich aufgrund ihrer Unvorhersehbarkeit und ihres außergewöhnlichen Charakters der Kontrolle der Parteien entziehen und die Leistung völlig unmöglich oder übermäßig belastend machen.

In der internationalen Praxis sind „außerordentliche und unvorhersehbare“ Ereignisse, die unter die Definition von höherer Gewalt fallen, z. B. Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Flutwellen, Wirbelstürme usw., d. h. Naturereignisse, für die von der zuständigen Behörde der Ausnahmezustand oder die Naturkatastrophe erklärt wurde, oder Ereignisse, die auf den Menschen zurückzuführen sind, wie Kriege, Aufstände usw.

Es handelt sich im Wesentlichen um Fälle, in denen die Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen nachzukommen, sowohl was der Verzug als auch die vollständige Nichterfüllung betrifft. Dieser Umstand kann, unabhängig von den geltenden Vertragsbestimmungen, als Befreiung von der Haftung der säumigen Partei gelten.

Wenn in den Verträgen ausdrücklich Klauseln über höhere Gewalt vorgesehen sind, muss der betreffende Vertragstext in jedem Fall auf seinen Umfang, seine Anwendbarkeit und seine Auswirkungen hin überprüft werden.

Wenn in den Verträgen in dieser Hinsicht nichts vorgesehen ist und unter der Annahme, dass solche Verträge dem italienischen Recht unterliegen, gelten die oben genannten Regeln und Grundsätze. In einem solchen Fall muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Schuld bei der betreffenden Partei liegt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Avv. Alexander Gebhard

Beiträge zum Thema