Daimler-Abgasskandal: Kraftfahrt-Bundesamt muss sich zum OM642 äußern

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Das Oberlandesgericht Celle holt beim Kraftfahrt-Bundesamt Informationen über die Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen bei einem Mercedes-Benz Typ GLC 350 d 4Matic Coupé Euro 6 mit dem Dieselmotor OM642 ein.

Im Abgasgasskandal der Daimler AG reiht sich das Oberlandesgericht Celle in die wachsende Gruppe der Gerichte ein, die das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als für die Zulassung von Kfz verantwortliche Bundesbehörde in die Verantwortung nehmen. Der Auflagen- und Beweisbeschluss (04.02.2021, Az.: 7 U 1862/19) sieht vor, dass im Falle des vor dem Landgericht Hildesheim (Az.: 3 O 308/18) streitgegenständlichen Mercedes-Benz Typ GLC 350 d 4Matic Coupé Euro 6 mit dem Dieselmotor OM642 über mehrere relevante Fragen in dem weiteren Dieselverfahren gegen die Daimler AG Beweis durch Auskunft durch das KBA erhoben wird:

  • Ist der in dem Fahrzeug verbaute Dieselmotor OM642 nachträglich, also nach Abschluss des ursprünglichen EG-Typengenehmigungsverfahrens, vom KBA im Hinblick auf das eventuelle Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung (nach der Verordnung Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzungsfahrzeugen (Euro 5 und 6)) überprüft worden und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
  • Ist in dem Fahrzeug eine nach der EG-Verordnung unzulässige Abschalteinrichtung – insbesondere in Form eines sogenannten Thermofensters und einer „SCR-Online-Berechnung zur Reduzierung der AdBlue-Zufuhr“ – eingebaut? Wird insbesondere der Ausstoß von Stickoxid (NOx) unter den Bedingungen des Prüfstandbetriebs (NEFZ) optimiert, während die gesetzlichen Grenzwerte unter den im realen Straßenverkehr herrschenden Bedingungen um ein Vielfaches überschritten werden? Erfolgt die Regelung der Abgasrückführungs-Rate in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur, obwohl diese gerade keinen Einfluss auf die Verbrennungstemperatur und damit auf die von der Beklagten angeführte Versottungsgefahr hat? Sind die vorhandenen Einrichtungen nicht notwendig, um das Fahrzeug, den Motor oder Bauteile hiervon vor Beschädigung zu schützen, um einen Unfallschutz oder den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten? Wird überdies eine Kühlmittel-Solltemperaturregelung verwendet, die ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen ist, und die dafür sorgt, dass im Prüfstandsmodus die Kühlflüssigkeit ungeachtet der Versottungsrisiken so stark gekühlt wird, dass aufgrund der verminderten Verbrennungstemperatur so wenig Stickoxide entstehen, dass das Fahrzeug die geltenden Grenzwerte einhält, außerhalb des Prüfstands aber abschaltet?
  • Soweit solche Abschalteinrichtungen vorhanden sind: Sind diese Einrichtungen von der Daimler AG im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt verschwiegen beziehungsweise durch unvollständige Angaben verheimlicht worden, sodass die erteilte Typengenehmigung nicht auf einer bewussten Billigung der vorhandenen Abschalteinrichtungen beruht hat, weshalb der Kläger damit rechnen muss, dass künftig eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung drohen könnte?

„Mit diesen Fragen spürt das Oberlandesgericht Celle im Falle des streitgegenständlichen Mercedes-Benz Typ GLC 350 d 4Matic Coupé weiteren Hintergründen im Daimler-Abgasskandal nach. Wenn das Kraftfahrt-Bundesamt diese Vermutungen bestätigt, wird es kaum noch eine Möglichkeit für die Daimler AG geben, sich aus der Verantwortung gegenüber den geschädigten Verbrauchern stehlen zu können“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung betont generell: „Fast alle Mercedes-Benz-Diesel sind mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Besonders betroffen sind die Motoren des Typs OM651, OM622, OM626, OM654, OM642 und OM656. Geschädigte Verbraucher haben also weitreichende Chancen, von der Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Wege der Betrugshaftungsklage Schadensersatz zu erhalten und das Skandalfahrzeug abzugeben.“ Der Dieselmotor OM642 mit sechs Zylindern in V-Anordnung, Common-Rail-Direkteinspritzung und Abgasturbolader kommt vorrangig in stärker motorisierten und daher teureren Fahrzeugen zum Einsatz. Aus diesem Grund sind die Schadenersatzsummen in der Regel bei diesen Fahrzeugen besonders hoch.



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