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„Dallas Buyers Club“ - Abmahnung von FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Seit einigen Tagen liegt in der Kanzlei eine Abmahnung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg im Auftrag der Dallas Buyers Club, LLC aus Texas, USA vor. Vorwurf ist die rechtswidrige Vervielfältigung des Filmwerkes „Dallas Buyers Club“ über Internettauschbörsen.

Was will man von Ihnen?

1. Unterlassungserklärung

Wie man es von urheberrechtlichen Abmahnungen aus dem Bereich des Filesharing gewohnt ist, wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Im Gegensatz zu Abmahnungen von anderen Abmahnkanzleien ist der Abmahnung von FAREDS keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt. Der Abgemahnte ist folglich gezwungen, in Eigenregie eine solche Erklärung zu verfassen. An den Inhalt einer Unterlassungserklärung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, sodass eine einfache Erklärung, man würde das vorgeworfene Verhalten in Zukunft unterlassen, nicht ausreichend. Insbesondere auf die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass man gegen die Unterlassungserklärung verstößt, werden die Rechteinhaber bzw. die abmahnende Kanzlei bestehen.

Bei der Verfassung einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen sollten Sie unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Sie sind an eine einmal abgegebene Erklärung im Zweifel Ihr gesamtes Leben gebunden. Es empfiehlt sich daher, genau zu prüfen, was man erklärt und ob man überhaupt verpflichtet ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

2. Schadensersatz

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt die Kanzlei den Ersatz eines Schadens, welcher dem Rechteinhaber, hier der Dallas Buyers Club, LLC entstanden sein soll und mit € 1.000,00 beziffert wird. Die Höhe des Schadens macht die Kanzlei daran fest, dass die mit der Abmahnung vorgeworfene Rechtsverletzung in der sogenannten ersten Verwertungsphase des Filmes stattgefunden haben soll, d.h. in der Zeit, in der der Film in Videotheken zum Verleih oder im Handel zum Kauf erhältlich ist.

Was den Schadensersatz angeht, so gilt zunächst unabhängig von der Höhe, dass nur derjenige Schadensersatz schuldet, der die Handlung selbst vorgenommen hat. Darüber hinaus ist die Höhe des zu ersetzenden Schadens nicht gerichtsfest. Nahezu jedes Gericht legt hier unterschiedliche, teils vom Einzelfall anhängige Richtwerte an.

3. Rechtsanwaltskosten und sonstige Aufwendungen

Zuletzt fordert die Kanzlei FAREDS den Ersatz der für die Aussprache der Abmahnung angefallenen Kosten. Diese berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind abhängig von einem Streitwert. Durch die letzte Änderung des § 97a Urheberrechtsgestz (UrhG) vom 01.10.2013 wurde eine Streitwertbegrenzung auf € 1.000,00 eingeführt. Die Kanzlei FAREDS hält in dem hier vorliegenden Fall die Anwendung des § 97a Abs. 3 UrhG für unbillig und begründet dies mit einer besonderen Werthaltigkeit des Films. Dieser sei künstlerisch besonders hochwertig.

Was sind die nächsten Schritte?

Ich rate unbedingt dazu, die gesetzten Fristen einzuhalten. Sofern Sie die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung verstreichen lassen, droht Ihnen die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen Sie, welche mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden ist.

Was die Zahlungsansprüche angeht, sollten Sie auf keinen Fall ohne weiteres die mit der Abmahnung übermittelte „Zahlungserklärung“ unterzeichnen. Auch hier gilt es, absolute Vorsicht walten zu lassen.

Sollten Sie nicht sicher sein, wie Sie mit der erhaltenen Abmahnung umgehen sollen, wenden Sie sich vertrauensvoll an meine Kanzlei und profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung in solchen Abmahnfällen. Ich gebe Ihnen bereits in einem ersten Telefonat eine Einschätzung zu dem weiteren Vorgehen und den anfallenden Kosten in Ihrem Einzelfall.

Ihre Kanzlei Brehm


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