Darf der AG nach der Elternzeit den Job schlechter bezahlen bzw. eine Gehaltskürzung vornehmen?
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Nach der Elternzeit ist der alte Job weg. Der Chef bietet der Mitarbeiterin eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit an. Und er will auch noch das Gehalt kürzen. Ist das zulässig?
Die Arbeitnehmerin will nach ihrer Elternzeit wieder vollzeitbeschäftigt bei ihrem Arbeitgeber einsteigen. Da ihre alte Stelle besetzt ist, soll Sie einen anderen Arbeitsplatz erhalten. Dort wird ihre Tätigkeit jedoch nicht so anspruchsvoll sein, wie auf der alten Position. Deshalb will ihr Arbeitgeber entsprechend das Gehalt kürzen. Darf er das?
Lösung:
Was ist erlaubt, was nicht?
Nehmen Mitarbeiter Elternzeit, ruht ihr Arbeitsverhältnis lediglich. Das heißt, wer anschließend wieder in das Erwerbsleben zurückkehren möchte, muss auch zu den alten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterbeschäftigt werden. Daran müssen sich Arbeitgeber grundsätzlich halten.
Viele Mitarbeiter definieren dabei „Arbeitsplatz“ aber falsch. Denn das heißt nämlich nicht, dass man auf den gleichen Job zurückkehren kann, sondern lediglich einen Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz hat – das heißt, die Position muss bezüglich Aufgaben, Gehalt, Arbeitszeit, Ort und notwendiger Qualifikation gleichwertig sein.
Im Klartext: Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nach der Elternzeit auf einen anderen Arbeitsplatz beschäftigen, die Mitarbeiter müssen aber entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beschäftigt werden. Wichtig dabei ist, dass die Position/Tätigkeit gleichwertig und nicht minderwertig ist.
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