Darf die Corona-Soforthilfe gepfändet werden?

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Um eines gleich vorweg zu nehmen: Nein, darf sie nicht. So urteilte nun das Finanzgericht Münster (Az.: 1 V 1286/20 AO, Beschluss vom 13. Mai 2020) im Wege eines unanfechtbaren Dringlichkeitsverfahrens.

Unser Mandant, der seit Ende 2019 einen Reparaturservice  betreibt, hatte Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige in Höhe von 9.000,00 € beantragt und erhalten. Sein Bankinstitut weigerte sich unter Verweis auf bestehende Pfändungen für Umsatzsteuerschulden für die Jahre 2017–2019 jedoch das Geld an ihn auszuzahlen und fror die Soforthilfe ein. 

Das Finanzgericht Münster hat nunmehr entschieden, dass die Corona-Soforthilfe der Milderung der finanziellen Not dient, und entsprechend nicht zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor März 2020 entstanden sind,  zu verwenden ist. Die Kontopfändung des Finanzamts wurde für die Dauer von 3 Monaten eingestellt.

Sollte Ihre Bank Ihnen ebenfalls die Auszahlung der Corona-Soforthilfe verweigern, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir können Sie kurzfristig bei der Freigabe des Betrags unterstützen.

Finanzgericht Münster, 1 V 1286/20 AO, Datum: 13.05.2020, Gericht: Finanzgericht Münster,

Spruchkörper: 1. Senat, Entscheidungsart: Beschluss, Aktenzeichen: 1 V 1286/20 AO,

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2020:0513.1V1286.20AO.00,

Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht, 

Tenor:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kontenpfändung betreffend das Konto des Antragstellers bei der Bank B bis zum 27.06.2020 einzustellen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.


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