Darlehenswiderruf: Neue Widerrufsmöglichkeit durch fehlerhafte Klausel!

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Seit Jahren beschäftigen die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen, die von nahezu allen Bankinstituten ausgehändigt worden sind, sowohl die Verbraucher als auch die Gerichte. Durch einen wirksamen Widerruf war es auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich, sich ohne Zahlung vom hochverzinsten Darlehensvertrag zu lösen und eine Nutzungsentschädigung von der Bank zu erhalten. Durch gesetzgeberische Bemühungen sollte diese Möglichkeit eingeschränkt werden – auch wenn dies vermutlich nicht vollends gelang.

Für aktuelle Darlehensverträge ab Juli 2010 eröffnet sich jetzt jedoch eine neue Möglichkeit zum Widerruf. Zum einen können diese Verträge auch heute noch widerrufen werden, zum anderen hat aktuell das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass eine unwirksame Klausel in den Vertragsbedingungen der Darlehensverträge bewirkt, dass diese noch immer widerrufen und rückabgewickelt werden können.

Die fragliche Klausel wurde im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in einer Vielzahl von Darlehensverträgen der Sparkassen sowie Volks- und Genossenschaftsbanken verwendet und lautet wie folgt:

Abbedingung von § 193 BGB: Die Parteien bedingen die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer bestimmten Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispielsweise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten.

Das Landgerichts Düsseldorf hat in einem Urteil vom 15. Dezember 2017 – Az. 10 O 143/17 – entschieden, dass die Bankinstitute mit der umstrittenen Klausel unzulässig Fristen verkürzten, die an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen ablaufen. Dadurch kann zum Beispiel die Fälligkeit einer Rate auch an einem Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten, was dazu führt, dass diese bereits am Werktag davor zu leisten ist. Aus diesem Grund sei die aufgeführte Klausel unwirksam, denn sie hat auch eine Verkürzung der 14-tägigen Widerrufsfrist und der 30-tägigen Rückgewährfrist für die Erstattung von Zahlungen zur Folge. 

Das wiederum schränke laut Landgericht die in Paragraph 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgegebene Regelung hinsichtlich des Widerrufsrechts zum Nachteil von Verbrauchern ein. Wörtlich heißt es in dem Urteil wie folgt:

„Durch die verkürzte Darstellung der Widerrufsfrist kann der Verbraucher zu der Fehlvorstellung verleitet werden, die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Auch die verkürzte Darstellung der Rückgewährfrist ist potentiell geeignet, den Verbraucher vom Widerruf abzuhalten, weil er hinsichtlich der Beschaffung der zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten erforderlichen Mittel einem gegenüber der gesetzlichen Regelung erhöhten Zeitdruck ausgesetzt wird. Jedenfalls insoweit geht der Einwand der Beklagten von vornherein fehl, weil der Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht in Textform dokumentiert ist und sein kann.“

Zum ersten Mal hat damit ein Gericht entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel und nicht die Widerrufsbelehrung selbst zur Widerrufbarkeit des Darlehensvertrages führt.

Im Ergebnis sollten Darlehensnehmer, die ab Juli 2010 bei ihrer Sparkasse oder Volks- und Genossenschaftsbank ein Darlehensvertrag abgeschlossen haben, ihre Verträge auf die oben dargestellte Klausel überprüfen. Sollte diese enthalten sein, so stehen die Chancen gut, dass der Vertrag noch widerrufen und ohne teure Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst werden kann.

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Trotz der sorgfältig begründeten Entscheidung des Landgericht Düsseldorfs teilt nicht jedes Gericht dessen Sichtweise. So hat aktuell das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 15. Juni 2018 – 6 U 245/17 – dargestellt, dass es die Widerrufsbelehrung isoliert betrachtet und dem Verbraucher bei der oben genannten Klausel ohne Weiteres erkennbar sei, dass ihm an dieser Stelle nicht eine Information erteilt werde, sondern dass eine Modifikation der Rechtslage vereinbart werden soll. 

Ob der Bundesgerichtshof dieser Ansicht zustimmen wird, dürfte bezweifelt werden, da die Modalitäten der Fristberechnung vom Darlehensgeber zwar nicht angegeben werden müssen. Wenn hierzu jedoch Angaben gemacht werden, müssen diese die Rechtslage zutreffend wiedergeben. Mit der Klausel zur Abbedingung des § 193 BGB ist dies den Bankinstituten hingegen nicht gelungen. 

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