Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Verfassungsbeschwerde

  • 2 Minuten Lesezeit

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) stellt ein allgemein anerkanntes Grundrecht dar. Im Grundgesetz wird man es aber vergeblich suchen, da es mehr oder weniger von der Rechtsprechung „erfunden“ wurden. Das Bundesverfassungsgericht leitet es aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ab.

Dieser besondere Stellung spiegelt sich auch in der Schutzrichtung des Persönlichkeitsrecht wider: Es ist nicht so beliebig und so leicht einschränkbar wie die Handlungsfreiheit, aber auch nicht so eng und absolut wie die Menschenwürde.


Schwierige Definition

Was das Persönlichkeitsrecht demnach genau ist, lässt sich nicht so leicht definieren. Häufig liest man, dass es dabei um „den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung“ geht und aus den Teildimensionen Selbstbewahrung, Selbstdarstellung und Selbstbestimmung besteht.

Auch als Jurist steht man natürlich einigermaßen ratlos vor dieser Definition. Was nun genau darunter fällt und was nicht, lässt sich aus dieser Umschreibung kaum beantworten. Darum ist die Festlegung des APR weitgehend kasuistisch, man muss sich also eine Vielzahl einzelner Aspekte anschauen und jeweils einzeln bewerten, ob diese unter das APR fallen.


Viele Einzelaspekte

So schützt das APR bspw. folgende Bereiche:

- Privatsphäre. Der Einzelne soll das Recht haben, sich aus der Öffentlichkeit herausziehen und seine Persönlichkeit in einem abgeschirmten Bereich entfalten zu können.

  • Recht auf Strafverfolgung Dritter in bestimmten, schwer wiegenden Fällen.
  • Ablehnung einer psychiatrischen Zwangsuntersuchung.
  • Kommunikation. Strafgefangene und andere unter besonderer staatlicher Obhut stehende Personen müssen das Recht haben, Angehörige zu kontaktieren.
  • Schutz von Informationen vor Erhebung, Sammlung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten. (Teilweise als eigenes Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung begriffen.)
  • Schutz vor Straftaten. Besondere Bedeutung hat dies beim Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen und anderen schweren Beeinträchtigungen ihrer Entwicklung.
  • Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen, Selbsttötung und Inanspruchnahme von Sterbehilfe.


Rechtsanwalt Hummel übernimmt Ihre Verfassungsbeschwerde

Rechtsanwalt Thomas Hummel ist auf Verfassungsbeschwerden spezialisiert und kann sich auch Ihren Fall gerne anschauen.

So können Sie Kontakt aufnehmen:


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Beiträge zum Thema