Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Parkplatzsuche ist keine Arbeitszeit
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Die Arbeitszeit beginne bis auf wenige Ausnahmen an der Arbeitsstelle und nicht am Parkplatz, so der Sprecher des Bundesarbeitsgerichtes.
Arbeitnehmer können die Parkplatzsuche nicht wiederholt der Arbeitszeit zurechnen, da ansonsten mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen ist.
Die entsprechenden Entscheidung des Gerichtes (2 AZR 381/10) befaßte sich mit einer Arbeitnehmerin in Gleitzeit, die an 7 Tagen ca. 135 Minuten als Arbeitszeit zusammengerechnet hatte, in der sie offenbar im Auto auf Parkplatzsuche, aber nicht an der Arbeitsstätte war.
Die Vorinstanz sah eine außerordentliche Kündigung ebenfalls als gerechtfertigt an. Sie begründete dies damit, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin heimlich und systematisch gewesen sei und somit durch diese Pflichtverletzung einen schweren Vertrauensbruch bewirkt habe.
Diese Entscheidung zeigt, dass sich gerade Arbeitnehmer in Gleitzeit davor hüten sollten, Tätigkeiten, die nicht mit denen an der Arbeitsstätte zusammenhängen, als Arbeitszeit zu deklarieren. Gleiches gilt für Raucherpausen, übermäßige Toilettengänge, Pausen und dergleichen.
Rechtsanwalt Holger Hesterberg
Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.
Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de
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