Das Ehegattentestament: Was gilt es bei der Erstellung zu beachten?

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Den Ehegatten in sein Testament aufzunehmen, ist meist der Wunsch eines jeden Verheirateten. Doch wie kann man sicher sein, dass der andere Ehegatte einen ebenso in dessen Testament aufnimmt? Die Lösung kann einEhegattentestament sein.

Doch was gilt dabei zu beachten? Wann ist es sinnvoll?

Errichtung nur von den Ehegatten selbst!

Das Ehegattentestament kann lediglich von Ehegatten errichtet werden. Ob dies in einer einzigen oder zwei separierten Urkunde geschieht, ist jedem selbst überlassen. Bei zwei Urkunden muss jedoch der Wille zum gemeinschaftlichen Testieren zumindest andeutungsweise aus den beiden Urkunden hervorgehen und beide müssen Kenntnis über die Urkunde des jeweiligen anderen haben.

Erbeinsetzung nur, wenn man selbst als Erbe eingesetzt wurde (sogenannte wechselbezügliche Verfügungen)?

Es ist beim Ehegattentestament möglich, unter der Bedingung den anderen Ehegatten als testamentarischen Erbe einzusetzen, dass dieser die gleiche Verfügung vornimmt (§ 2270 BGB; sogenannte wechselseitige Verfügungen). Unterlässt es dabei ein Ehegatte, den anderen tatsächlich als Erben zu bestimmen, sind beide Verfügungen nach § 2270 I BGB nichtig.

Ist ein Widerruf oder eine Anfechtung solcher wechselbezüglicher Verfügungen dauerhaft möglich?

Ein Widerruf solch wechselseitiger Verfügungen ist bis zum Ableben eines Ehegatten stets möglich. Doch wenn ein Ehegatte tatsächlich stirbt: Dann ist der Widerruf gemäß § 2271 II 1 BGB ausgeschlossen, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlägt.

Eine Anfechtung dieser Verfügungen ist hingegen stets möglich (analog §§ 2281, 2078, 2079 BGB). Jedoch wird dadurch auch die andere wechselbezügliche Verfügung gemäß § 2270 I BGB grundsätzlich nichtig. 

Sonderfall des Ehegattentestaments: Berliner Testament

Eine häufige Form des Ehegattentestaments ist das Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehepartner wechselseitig als Alleinerben ein und einen Dritten (regelmäßig die Kinder) als Erben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten. Alleinerbe meint dabei, dass der überlebende Ehegatte abseits des Pflichtteilsanspruchs das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten erbt.

Dieser Sonderfall des Ehegattentestaments kann in Form des Einheits- oder Trennungsprinzips errichtet werden.

Beim Einheitsprinzip wird der überlebende Ehegatte Vollerbe und die Kinder werden Schlusserben. Vollerbe meint, dass der überlebende Ehegatte frei über das Erbe des Verstorbenen verfügen kann.

Beim Trennungsprinzip ist der Überlebende Vorerbe des verstorbenen Ehegatten und die Kinder sind Nacherben. Der Begriff Vorerbe besagt, dass der überlebende Ehegatte nicht frei über die Erbmasse des Verstorbenen verfügen kann, sondern bestimmten Beschränkungen unterliegt. Diese sind in §§ 2113 ff. BGB geregelt.

Soll also der Überlebende mit dem Geld machen können, was er will, ist das Einheitsprinzip eher vorzugswürdig, andernfalls das Trennungsprinzip.

Bindendes Vertrauen auch nach dem Tod des verstorbenen Ehegatten

Will man also sichergehen, der überlebende Ehegatte nur dann Erbe werden soll, wenn man es selbst bei dessen Ableben werden würde, erscheint ein Ehegattentestament sinnvoll. 

Andernfalls müsste man Bedenken haben, dass der überlebende Ehegatte das Vermögen des verstorbenen Ehegatten beispielsweise einem neuen Partner vererbt, statt dass der für den Todesfall des zweiten Ehegatten als Erbe ursprünglich eingesetzte Dritte (in der Regel die Kinder) Erbe des eigenen ursprünglichen Vermögens wird.

Ihre Expertin

Frau Martina Hauptmann-Uhl ist Gesellschafterin der Kanzlei Hauptmann-Uhl und Kollegen in Göppingen. Sie ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht sowie Fachanwältin für Familienrecht. Sie vertritt seit mehr als 30 Jahren ihre Mandanten erfolgreich gerichtlich und außergerichtlich.


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