Das Ende der Autobahn ist nicht gleichbedeutend mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung

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Interessant zu wissen:

Das Ende der Autobahn führt nicht automatisch zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung. So hat es das OLG Hamm in einem am 06.01.2016 veröffentlichten Beschluss entschieden.

Das heißt natürlich nicht, dass man mit 200 km/h weiterfahren darf, wenn man das Schild „Ende der Autobahn“ passiert hat. Aber sollte man geblitzt werden, hat man zumindest ein Argument, ein Bußgeld und/oder ein Fahrverbot zu verhindern. In dem hier entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht einen Autofahrer wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsübertretung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einem Bußgeld von 120,00 € verurteilt, nachdem dieser nach dem Passieren des Schildes „Ende der Autobahn“ geblitzt worden war.

Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung dabei allein darauf, dass er nach dem Schild „Ende der Autobahn“ eine Geschwindigkeit von 50 km/h hätte einhalten müssen. Dem ist das OLG Hamm entgegengetreten. Es hat entschieden, dass allein das Schild „Ende der Autobahn“ nicht gleichbedeutend ist mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung.

Vielmehr bedeutet dieses Schild lediglich, dass die für die Autobahn geltenden besonderen Regeln nicht mehr gelten. Damit auch eine Geschwindigkeitsbegrenzung zum Tragen kommt, müssen sich für den Kraftfahrer diesbezüglich, wenn eine Ortstafel fehlt, weitere Anhaltspunkte, wie etwa eine geschlossene Bebauung oder ein besonderer Straßenverlauf, ergeben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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