Das Geschäftsgeheimnisgesetz vom 18.04.2019 – nicht mehr ganz neu, aber noch nicht wirklich angekommen

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Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) zwar bereits am 18.04.2019 in Kraft getreten, ist allerdings seitdem noch nicht von allen Unternehmern wirklich realisiert worden.


Kurz gesagt zwingt dieses Gesetz den Unternehmer, erst einmal zu konkretisieren, was in seinem Unternehmen als Geschäftsgeheimnis eingeordnet wird. Insoweit erweitert dieses Gesetz den obligatorischen Bereich für den Unternehmer empfindlich, reichte es doch vorher zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach der soliden gängigen Rechtsprechung aus dem UWG und BGB aus, nur überschlägig geheimhaltungsbedürftige Geschäftsbereiche zu klassifizieren und diese subjektiv unter den Geheimhaltungswillen zu setzen.

Während nach alter Rechtslage kein Vorab-Handlungsbedarf bestand, um Geschäftsgeheimnisse zu schützen und entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen eher deklaratorischen (klarstellenden) Charakter hatten, müssen jetzt zunächst objektive Kriterien erfüllt werden, um einen Schutz überhaupt erst zu schaffen (konstitutive Wirkung).

Das Unternehmen muss also in einem ersten Schritt zunächst genau festlegen, was überhaupt seine Geschäftsgeheimnisse sind. Dies können neben Umsätzen, Ertragslage und Geschäftsbüchern insbesondere auch Pläne, Rezepturen, Kundenlisten, Konditionen, Kalkulationsunterlagen oder Marktstrategien sein. Eine diesbezügliche Definition und Dokumentation muss innerbetrieblich nachweisbar erstellt werden, auf die dann z.B. arbeitsvertragliche Regelungen oder Vereinbarungen mit Geschäftspartnern (Vertraulichkeitsvereinbarungen) Bezug nehmen. Zudem müssen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse offengelegt und der Umgang damit regelmäßig geschult werden.

Sie müssen also ein diesbezügliches Konzept erarbeiten sowie organisatorische, technische und rechtliche Maßnahmen ergreifen, um wirkliche Rechtssicherheit zu schaffen.

An dieser Stelle wird sich wahrscheinlich der aufmerksame Leser fragen, warum er Geschäftsgeheimnisse eigentlich gegenüber seinem Mitarbeiter offenlegen muss und diesen damit erst richtig schlau macht? Der Grundsatz „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß“ wird damit klar unterwandert.

Dieses Risiko müssen Sie allerdings eingehen, um sodann wenigstens bei Verletzungshandlungen Ansprüche geltend machen zu können.

Was aber bedeutet die damit geschaffene Rechtssicherheit und wie ahndungsfähig sind diesbezügliche Verstöße, z.B. von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern?

Sie können zivilrechtlichen Zugriff auf Personen nehmen, die gegen geschaffene vertragliche oder vertrauliche Regelungen verstoßen und diesbezügliche Schadensersatzansprüche durchsetzen. Dies bedingt – wie ausgeführt – aber zunächst die korrekte Definition und Dokumentation von Geschäftsgeheimnissen und diesbezüglich haltbare Vertragsklauseln. Zudem müssen Sie einen konkret entstandenen Schaden nachweisen können.

Dies gelingt schwerlich, wenn z.B. Ihr Mitarbeiter zum Wettbewerber wechselt und Ihre Geschäftsgeheimnisse dort platziert. In diesem Zeitpunkt dürfte noch kein Schaden entstanden sein, allerdings können Sie es sich nicht erlauben, dass der Wettbewerber Ihre Geschäftsgeheimnisse für eigene Zwecke tatsächlich nutzt. Um zu verhindern, dass Ihr Anspruch möglicherweise an einem noch nicht entstandenen Schaden scheitert, sollten Sie daher bereits konkrete Schadenersatzansprüche (Vertragsstrafen) in die vertraglichen Vereinbarungen mit aufnehmen. Damit erhöhen Sie den Druck auf Ihre Mitarbeiter oder Geschäftspartner, mit sensiblen Daten vertraulich umzugehen und diese unbefugten Dritten gegenüber nicht offenzulegen.

Sofern Sie einen strukturierten Fahrplan zur Umsetzung und dauerhaften Einhaltung des Geschäftsgeheimnisgesetzes benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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