Das gesetzliche Ehegattenerbrecht

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Der Ehemann unterliegt nicht dem Verwandtenerbrecht, sondern gesonderten Voraussetzungen. Zum Zeitpunkt des Todes muss die Ehe bestanden haben. Das Ehegattenerbrecht entfällt durch Scheidung, Aufhebung der Ehe oder wenn der Erblasser die Scheidung gem. § 1933 BGB beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Die Höhe des Ehegattenerbrecht ist davon abhängig, welche Verwandten neben dem Ehemann erben. Neben Verwandten der ersten Ordnung beträgt der Erbteil gem. § 1931 BGB ¼ des Erbes. ½ erbt der Ehemann neben Verwandten der zweiten Ordnung. Neben Großeltern erbt er ½ , sowie den Teil, der an die Abkömmlinge der Großeltern fallen würde und bei entfernten Verwandten erbt er ganz.

Des Weiteren ist die Höhe des Erbes nicht nur von Verwandten abhängig, sondern auch in welchem Güterstand die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gelebt haben. Zu unterscheiden ist dabei die Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung. Wenn die Eheleute nicht durch einen Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben, ist der gesetzliche Güterstand nach § 1363 I  BGB die Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass das Vermögen der Eheleute nicht miteinander verschmilzt, sondern gesondert betrachtet werden muss. Der Zugewinnausgleich erfolgt nach dem Tod des Ehepartners über die erbrechtliche Lösung nach §§ 1931 III iVm. 1371 I BGB. Der Ehegattenerbteil wird pauschal um ¼ erhöht. Ob ein tatsächlicher Zugewinn vorliegt ist unerheblich. Wird der Ehegatte durch ein Testament zum Erben berufen, entfällt eine pauschale Erhöhung des Erbteils, da § 1371 I BGB die Berufung als gesetzlicher Erbe voraussetzt. Allerdings kann der Ehegatte nach § 1371  III BGB durch eine Ausschlagung der Erbschaft den güterrechtlichen Zugewinnausgleich und einen kleinen Pflichtteil erlangen. Es besteht sodann eine Wahlmöglichkeit des Erben zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung.

Wird der Ehegatte durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, besteht die Möglichkeit der erbrechtlichen Lösung durch die pauschale Erhöhung des Erbteils nicht mehr.

Der Ehegatte hat im Falle einer Enterbung einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, §§ 1373- 1383 BGB. Dies entspricht der Berechnung, die auch im Falle einer Scheidung erfolgt. Des Weiteren steht dem enterbten Ehegatten nach § 2303 II BGB der kleine Pflichtteil zu. Dies entspricht dem Wert des halben gesetzlichen Erbteils abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten.

Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart gelten zunächst die Voraussetzungen wie für die Zugewinngemeinschaft. Allerdings findet die pauschale Erhöhung des Erbteils gem. § 1371 BGB keine Anwendung auf die Gütertrennung. Des Weiteren besteht eine Besonderheit gem. § 1931 IV BGB, falls neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben berufen sind, erbt der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag gem. §§ 1415 ff. BGB die Gütergemeinschaft, wird das Vermögen des Ehemanns und der Ehefrau zum „Gesamtgut“. Beim Tod eines Ehegatten wird der Anteil am Gesamtgut vererbt.

Neben dem gesetzlichen Erbteil steht dem überlebenden Ehegatten der Voraus gem. § 1932 BGB zu. Das bedeutet, dass er einen Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke hat. Dieser Anspruch auf bestimmte Gegenstände besteht neben den Erben der ersten Ordnung nur dann alleine, soweit er die Gegenstände gem. § 1932  I 2 BGB zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Neben den Erben der zweiten Ordnung (Eltern oder Geschwister des Verstorbenen) und neben Großeltern stehen diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten alleine zu.

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