Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

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Am Ende ging es dann doch ganz schnell. Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat ist am 11. Mai diesen Jahres, mit eineinhalbjähriger Verspätung, das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) durch den Deutschen Bundestag verabschiedet worden. Nur einen Tag später stimmte der Bundesrat dem HinSchG, besser bekannt als Whistleblower-Gesetz, zu.

Das Gesetz zielt darauf ab, Whistleblower, d.h. Personen, die Fehlverhalten oder illegale Aktivitäten innerhalb ihrer Organisation melden, besser zu schützen. Es soll verhindert werden, dass Hinweisgeber aufgrund ihrer Offenlegungen arbeitsrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssen. Das Gesetz wird bereits Mitte Juni diesen Jahres in Kraft treten. Betroffene Unternehmen sind also gut beraten, wenn sie sich direkt um die Umsetzung der neuen Gesetzesvorgaben kümmern.

Was beinhaltet das Gesetz?

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen ab 50 Mitarbeitern dazu sichere interne Meldesysteme einzurichten, die es Hinweisgebern ermöglichen, Fehlverhalten innerhalb des Unternehmens zu melden. Die Hinweisgeber werden auch die Möglichkeit erhalten, stattdessen eine externe Meldestelle bei den Ländern oder dem Bundesamt für Justiz zu kontaktieren. Für den Fall, dass ein Whistleblower aufgrund seiner Meldung Repressalien, wie Entlassung, Degradierung oder Diskriminierung, erdulden muss, sieht das Gesetz außerdem einen umfassenden Rechtsschutz für den Whistleblower vor. Dieser beinhaltet u.a., dass Unternehmen die Beweislast auferlegt wird, darzulegen, dass auf den Hinweis keine Vergeltungsmaßnahmen erfolgt sind. Die gesetzliche Verpflichtung der Unternehmen, die Abgabe von anonymen Meldungen zu ermöglichen, ist seitens des Vermittlungsausschusses aus dem Gesetz gestrichen worden. Ob dies mit den Vorgaben der EU-Whistleblowing-Richtlinie konform ist, wird sich in der Zukunft noch zeigen.

Welche Unternehmen müssen nun handeln?

Unternehmen mit 250 Mitarbeitern sind bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes, also bereits seit dem 2. Juli, dazu verpflichtet die Bestimmungen des Gesetzes umzusetzen. Die Bußgeldandrohung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle wurde seitens des Gesetzgebers jedoch "gnädigerweise" bis zum 01. Dezember ausgesetzt. Der Gesetzgeber gewährt den Unternehmen somit quasi eine straflose Übergangsfrist zur Umsetzung der Gesetzesvorgaben. 

Unternehmen ab 50 Mitarbeitern wurde eine Übergangsphase bis zum 17. Dezember 2023 gewährt, um den Anforderungen des Gesetzes nachzukommen.

Arbeitgeber mit 50+ beschäftigten Arbeitnehmern sollten daher jetzt handeln und sicherstellen, dass sie sich um die Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben bemühen, um Bußgelder von bis  zu 50.000 € pro Verstoß zu vermeiden.

Welche Vorteile bringt mir die Umsetzung des HinSchG?

Neben allen Verpflichtungen bietet die Einführung eines Hinweisgeberverfahrens auch Chancen. Auf diese Weise können Unternehmen interne Risiken schneller erkennen, besser auf diese reagieren, Verbesserungen einleiten, öffentliche Skandale vermeiden und dadurch finanzielle als auch Imageschäden minimieren oder sogar gänzlich verhindern.

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Foto(s): Rechtsanwalt Jan Schneider, Haller Straße 189, 74564 Crailsheim

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