Das Nachlassverzeichnis: So erstellt man eine Auskunft über das Erbe
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Haben Sie vor kurzem geerbt und nun eine Nachricht in Ihrem Briefkasten oder E-Mail-Postfach gefunden. Mit dem Schreiben werden Sie aufgefordert, den Nachlass offenzulegen? Also alles aufzulisten, was Sie geerbt haben.
Die Bedeutung eines Nachlassverzeichnisses ist hoch und wird in der Praxis meist vollkommen unterschätzt.
Sie sind gesetzlich verpflichtet, vollständige und richtige Angaben zu machen, wenn Sie geerbt haben. Wenn Sie
- lügen,
- untätig bleiben oder
- Vermögenswerte verschweigen,
müssen Sie z. B. für alle geerbten Schulden in voller Höhe haften und im schlimmsten Fall Verbindlichkeiten aus Ihrem eigenen Portemonnaie begleichen!
Ein Nachlassverzeichnis ist ein Verzeichnis, also eine Auflistung,
- der Aktiva, d.h. des gesamten positiven Vermögens, und
- der Passiva, d.h. der laufenden Zahlungsverpflichtungen und etwaigen Schulden.
Als Erbe muss man sich die Mühe machen und sich ausreichend Zeit nehmen. So steht am Ende eine umfassende, geordnete Aufstellung.
Es gibt verschiedene Arten von Nachlassverzeichnissen, die unterschiedliche Anforderungen stellen.
So zum Beispiel
- das Nachlassverzeichnis des Erben,
- das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers oder auch
- das Nachlassverzeichnis, das das Gericht sehen möchte, damit es seine Gebührenrechnung daran ausrichten kann.
Nicht zu vergessen: auch das Finanzamt interessiert sich für den Nachlass. Das aber ist ein anderer Punkt. Sie können in einem unseren anderen Videos mehr erfahren.
Erben sind nicht in jedem Fall verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Sie sind nur dann dazu aufgerufen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und vorzulegen, wenn sie von einer berechtigten Person oder Institution dazu aufgefordert werden.
Natürlich muss dieser Person auch entsprechendes Recht zustehen, um Details über den Nachlass zu erfahren.
Zu den berechtigten Personen gehören zum Beispiel Pflichtteilsberechtigte. Auch hierzu habe ich schon ein Video gemacht.
Wenn Sie als Erbe von jemandem aufgefordert werden, Auskunft über den Nachlass zu erteilen, stellen sich zunächst folgende Fragen:
- Wer hat wirklich Anspruch auf eine Auskunftserteilung?
- Was muss unbedingt in dieses Nachlassverzeichnis aufgenommen werden – und was nicht?
- Welche besondere Form muss eventuell eingehalten werden? Muss es eidesstattlich versichert werden?
- Müssen Zeugen, andere Erben, ein Notar oder ein Pflichtteilsberechtigter mit hinzugezogen werden?
- Innerhalb welcher Frist muss das Nachlassverzeichnis vorgelegt werden?
Zögern Sie nicht, diese Punkte zu klären. Zu langes Warten hat IMMER unangenehme Folgen.
Es droht
- die persönliche Haftung und
- die gerichtliche Inanspruchnahme durch Auskunftsberechtigte und Gläubiger.
Dies muss unbedingt vermieden werden – ganz einfach, weil das teuer werden kann.
Um das zu erreichen muss das Nachlassverzeichnis vollständig sein und natürlich auch richtig.
Werden einzelne Gegenstände oder Geldbeträge verschwiegen, kann dies als betrügerisches Verhalten gewertet werden. Ihnen als Erben droht dann möglicherweise eine Anzeige.
Gehen Sie bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gut vorbereitet und strukturiert vor!
Am besten fahren Sie mit einem erfahrenen Rechtsanwalt.
Ist der Nachlass komplex, kommen Sie gar nicht umhin, qualifizierte Hilfe zu nutzen.
So z. B. wenn es
- um Immobilien im In- oder Ausland geht, die zu bewerten sind,
- um ein oder mehrere Unternehmen, die weitergeführt werden müssen, oder
- um Kunstgegenstände, deren Wert nur schwer festzustellen ist.
Das ist nur eine kleine Auswahl. Die Liste ließe sich beliebig weiterführen; insbesondere, wenn Kredite bei Banken laufen oder Wertpapiere im Besitz sind, deren Kurse stark schwanken.
Gemeinsam verschaffen wir uns einen Überblick. So schützen Sie sich vor Ansprüchen Dritter aufgrund eines fehlerhaft erstellten Nachlassverzeichnisses.
Sie möchten ein Nachlassverzeichnis erstellen und benötigen Unterstützung? In Ihrem persönlichen Fall reicht es nicht aus, dass Sie als Erbe ein Verzeichnis erstellen und einreichen, sondern Sie benötigen weitere Informationen? Zögern Sie nicht! Kontaktieren Sie uns! Unsere spezialisierte Kanzlei steht Ihnen mit mehreren Jahrzehnten Erfahrung zur Seite.
Ihr Hartmut Göddecke
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