Das Patientenrechtegesetz (PRG)

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Am 26. Februar 2013 ist das Patientenrechtegesetz (PRG) in Kraft getreten, das insbesondere das BGB und das SGB V modifiziert.

Vor dem Patientenrechtegesetz stand das Wesentliche auf dem Gebiet des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts nicht im Gesetz, sondern war Richterrecht.

Sinn und Zweck des Patientenrechtegesetzes ist es, so die Bundesregierung, die Position der Patienten gegenüber Leistungserbringern, z. B. Ärzten und Krankenhäusern sowie den Krankenkassen zu stärken. Die Rechte der Patienten sollen transparent, verlässlich und ausgewogen gestaltet sein.

Das Patientenrechtegesetz findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den Paragraphen §§ 630a bis einschließlich § 630h. Hier eine kurze zusammenfassende Übersicht:

  • § 630a BGB: Vertragstypischen Pflichten beim Behandlungsvertrag.
  • § 630b BGB: bei dem Behandlungsvertrag handelt es sich um ein Dienstverhältnis. Der Arzt schuldet nicht den Eintritt eines Erfolges (wie etwa bei einem Werkvertrag).
  • § 630c BGB: der Behandler hat die Pflicht zur Aufklärung zu Risiken und Gefahren der Behandlung. § 630c BGB Abs.3: wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Der Arzt hat den Patienten darüber aufzuklären, wenn eine Übernahme der Kosten der Behandlung (insbesondere Krankenkasse) nicht sicher ist.
  • § 630d BGB: Bislang war eine Behandlung, die ohne die Einwilligung des Patienten erfolgte nach gefestigter Rechtsprechung eine Verletzung der körperlichen Integrität (kurz: Körperverletzung). In § 630d BGB wird die Rechtsprechung nunmehr zusammenfassend in einer Norm dargelegt. § 630d Abs.2 BGB: Der Patient kann nur in etwas wirksam einwilligen, wenn zuvor eine Aufklärung stattfand, denn er kann nur dann eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen, wenn er weiß, in was er einwilligt.
  • § 630e BGB: zur Art und Umfang sowie Rechtzeitigkeit der Aufklärung
  • § 630f BGB: Dokumentationspflicht des Behandlers.
  • § 630g BGB: Die Patientenakte ist dem Patienten nach Aufforderung und Erstattung der Kopierkosten in Kopie zu überlassen.
  • § 630h BGB: Beweislastverteilung. Handelt es sich um ein sog. beherrschbares Risiko wird das Verschulden des Behandlers zunächst widerleglich vermutet. Für die Aufklärung und das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung in die Behandlung trägt der Behandler die Beweislast. Lücken in der Dokumentation gehen zu Lasten des Behandlers. Bei sog. groben Behandlungsfehlern wird vermutet, dass dieser für den Schaden ursächlich war (Beweislastumkehr, also zu Lasten des Behandlers). Zum Vergleich: Bei sog. einfachen Behandlungsfehlern obliegt dem Patienten der Nachweis, dass der Behandlungsfehler zum Schadenseintritt führte.

Fazit: Positiv ist, dass der Patient durch die gesetzlichen Regelungen sich nunmehr relativ einfach eine Übersicht verschaffen kann, welche Rechte ihm zustehen und welche Pflichten auf der Behandlerseite liegen. Die Aufklärungspflichten des Behandlers wurden konkretisiert. Weiter schafft die Einfassung der ständigen Rechtsprechung als Gesetz eine gewisse Rechtssicherheit. Die Gerichte müssen sich an das Gesetz halten.

In den §§ 630a bis h BGB wurde letztlich aber nur festgehalten, was bereits seit Jahren auch per gefestigter Rechtsprechung „gelebt" worden ist, so dass sich jedenfalls für den Rechtsanwender nichts wirklich neues darin erkennen lässt.

Rechtsanwältin Janett Charifzadeh ist spezialisiert auf das Arzthaftungsrecht und vertritt bundesweit ausschließlich Patienten gegen Ärzte, Kliniken und private Krankenversicherungen.

Mehr Infos unter www.behandlungsfehler.de

Rechtsanwältin Janett Charifzadeh

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