Das prüfe ich immer bei einer Beratung einer Abmahnung: Keine Abmahnkosten, wenn Formfehler

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Seit Dezember 2020 gilt: Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss eine Vielzahl von Formalien einhalten. Stimmen die Formalien nicht, kann die Abmahnung zwar weiterhin berechtigt sein, es besteht jedoch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Meine Kanzlei internetrecht-rostock.de hat bereits in mehreren Fällen Mandanten erfolgreich vor Gericht verteidigt mit der Folge, dass Abmahnkosten nicht zu erstatten waren. Nicht nur dies: Falls die Formalien einer Abmahnung nicht eingehalten werden, besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsverteidigungskosten gegenüber dem Abmahner. Dies bedeutet, dass die Rechtsvertretungskosten des Abgemahnten in diesen Fällen durch den Abmahner zu erstatten sind. Konkret geht um die Vorgaben aus § 13 Abs. 2 UWG:

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.         Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,

2.         die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

 3.         ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird

und wie sich dieser berechnet,

 4.         die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,

 5.         in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 UWG können Abmahnkosten nur verlangt werden, wenn die Abmahnung zum einen berechtigt ist und den oben genannten Anforderungen (Formalien) entspricht.

Aus § 13 Abs. 5 UWG ergibt sich dann, dass, wenn eine Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den formalen Anforderungen entspricht, der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen hat. Diese Regelung hat zur Folge, dass Beratungs- oder Vertretungskosten gegenüber dem Abmahner eines Rechtsanwaltes in diesen Fällen durch den Abmahner zu erstatten sind.

Worum geht es konkret?

Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung

Bei der Darlegung der Voraussetzung der Anspruchsberechtigung geht es darum, dass nach dem neuen UWG es nicht mehr ausreichend ist, dass einfach nur behauptet wird, der Abmahner würde mit dem Abgemahnten im Wettbewerb stehen. Eine grundsätzliche Voraussetzung für eine Abmahnung ist, dass die Wettbewerber (der Abmahner und der Abgemahnte) gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbieten. Da in der Vergangenheit vorgeschobene Internetshops oder Wettbewerber durch Massenabmahnungen auffielen, bei denen es in erster Linie um Abmahnkosten, nicht jedoch um das Wettbewerbsrecht an sich ging, dürfen aktuell nur noch Wettbewerber abmahnen, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen.

Zu diesem Aspekt muss es in der Abmahnung entsprechende Informationen und Ausführungen geben.

In einem Verfahren, welches ich für den Abgemahnten geführt habe, hat das Landgericht Traunstein (LG Traunstein, Urteil vom 23.09.2022, Az.: 1 HK O 436/22) entschieden, dass eine allgemeine Information in einer Abmahnung, dass die Parteien in einem Wettbewerb stehen würden, nicht ausreichend ist. Vielmehr, so das Gericht, seien unverlangt Größenkategorien der Anzahl der Verkäufe anzugeben, die Angaben müssen hinreichend aussagekräftig sein. Jedenfalls reicht die bloße Behauptung der Mitbewerbereigenschaft nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn sich die Parteien aus vorangegangenen Abmahnungsverfahren bereits kennen.

In diesem Verfahren wurde der Abmahner zur Erstattung der Rechtsverteidigungskosten verurteilt. Die Abmahnkosten mussten nicht gezahlt werden.

Wie berechnen sich die Abmahnkosten?

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG muss in einer Abmahnung klar und verständlich angegeben werden,

  • ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet.

Somit muss bereits in der Abmahnung selbst deutlich gemacht werden, ob Abmahnkosten verlangt werden. In der Vergangenheit gab es häufiger Fälle, in denen in der Abmahnung selbst keine Abmahnkosten geltend gemacht wurden. Die Abgemahnten glaubten damals mit Abgabe der Unterlassungserklärung sei die Angelegenheit erledigt, die Rechnung kam das später. Dies ist jetzt nicht mehr zulässig.

Auch hier hat meine Kanzlei für rechtliche Klärung gesorgt:

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Osnabrück (Az: 18 O 176/21) müssen die Abmahnkosten konkret beziffert und ausgerechnet werden. Der Hinweis im Anschreiben, dass nach einem bestimmten Gegenstandswert bestimmte Abmahnkosten verlangt werden, reicht nicht. Notwendig ist vielmehr eine Aufstellung und Berechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Auch in diesem Verfahren konnte meine Kanzlei Abmahnkosten für einen Abgemahnten vor Gericht abwehren.

Informationen zur Rechtsverletzung

Auch zu diesem Aspekt gibt es eine interessante Entwicklung:

In der Abmahnung muss angegeben werden, aufgrund welcher Rechtsverletzung sich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ergeben.

Wenn die Abmahnung zwar berechtigt ist, die rechtliche Begründung jedoch eine ganz andere ist, als in der Abmahnung ausgeführt, gibt es ebenfalls keine Abmahnkosten, so das Landgericht Berlin (LG Berlin, Az.: 52 O 117/22).

Die rechtlichen Ausführungen, so das Landgericht Berlin, in der Abmahnung müssen so erfolgen, dass dem Abgemahnten ohne Weiteres tatsächlich und rechtlich eine Überprüfung der Beanstandungen möglich ist. In dem entschiedenen Fall hatte der Abmahner eine Gesetzesverletzung behauptet, tatsächlich waren es jedoch die AGB des Abgemahnten, die in dem konkreten Fall zum Erfolg der Unterlassungsklage führten.

Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen?

In Fällen, in denen ein Wettbewerber Verstöße gegen Informationspflichten abmahnt (z.B. ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung bei fehlenden Grundpreisen, ein falsches Impressum oder eine fehlende Widerrufsbelehrung, etc.) können Wettbewerber keine Abmahnkosten geltend machen. Darüber muss in der Abmahnung konkret informiert werden. Gerade, wenn mehrere Aspekte abgemahnt worden sind, kann es sein, dass für einen Teil der Abmahnung Abmahnkosten geltend gemacht werden dürfen, für einen anderen Teil, der Informationspflichten beinhaltet, jedoch nicht.

Dies muss deutlich klargestellt werden.

Wie man sieht, sind die formellen Anforderungen an eine Abmahnung hoch, nicht alle Rechtsanwälte, die eine Abmahnung aussprechen, achten sorgfältig darauf, die formellen Anforderungen auch einzuhalten.

In der Regel wird die Berechtigung der Abmahnung von diesen Formfehlern nicht berührt.

Es gibt jedoch keine Abmahnkosten und Rechtsverteidigungskosten sind zu ersetzen.

All diese Aspekte prüfe ich selbstverständlich, wenn ich einen Abgemahnten berate.

Meine Empfehlungen, wenn Sie eine Abmahnung erhalten:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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