Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in der Verfassungsbeschwerde

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Das Recht auf Leben ist wohl das wichtigste Grundrecht – ohne zu leben, kann man kein anderes Grundrecht wahrnehmen. Für diese Erkenntnis muss man sicher kein Jurist sein. Eng verwandt mit dem Schutz des Lebens ist auch die körperliche Unversehrtheit, die den Menschen nicht nur vor Tötung, sondern auch vor weniger gravierenden Eingriffen in Körper und Gesundheit schützt.


Wann beginnt und wann endet das Leben?

Die Frage, wann der Schutz dieses Grundrechts beginnt, ist bereits eng verwandt mit philosophischen Fragen rund um das Leben. Nach ganz herrschender Meinung beginnt das Leben in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht erst mit der Geburt, vielmehr sind auch ungeborene Kinder bereits geschützt.

Zeitlich geht das Leben bis zum Tod. Das Recht, sich zu töten oder bspw. auch selbstbestimmt Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen, leitet sich dann aber nicht mehr aus dem Recht auf Leben ab, sondern ist Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Für juristische Personen gilt dieses Grundrecht übrigens nicht – ein Verein oder eine GmbH lebt nicht im biologischen Sinne und hat erst recht keinen Körper.


Eingriffe in Leben sind möglich

Überraschenderweise steht auch das Recht auf Leben unter Gesetzesvorbehalt. Dies ergibt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG, der besagt: „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ Die damit gemeinten Rechte sind die aus Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift, also Leben, Unversehrtheit und persönliche Freiheit.

Aufgrund der hohen Bedeutung des Lebensschutzes sind die Voraussetzungen dafür sehr hoch. Wichtiges Beispiel ist der „finale Rettungsschuss“ gegen einen Geiselnehmer, der das Leben der Entführten schützen soll. Bei den Regelungen zur Abtreibung wird dem Recht auf Leben dagegen kaum eine Bedeutung gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht der Frau zugemessen.


Umfassender Schutz gegen Körperverletzungen

Unter körperlicher Unversehrtheit wird die umfassende Integrität des menschlichen Körpers verstanden. Das Grundrecht schützt vor jeder Verursachung von Schmerzen sowie vor Eingriffen in die Substanz des Körpers. Letzteres umfasst bspw. auch bloßes Haareschneiden.

Relevante Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind:

  • Zwangsernährung und Zwangsmedikation
  • Entnahme von Blutproben
  • körperliche Gewaltanwendung durch Beamte
  • Impfzwang
  • schwere psychische Eingriffe

Vor psychischen Beeinträchtigungen schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aber nur dann, wenn diese zu Wirkungen führen, die körperlichen Schmerzen vergleichbar sind. Das ist erst bei Eingriffen im Bereich von psychischen Folterungen, seelische Quälereien und einschüchterenden Verhörmethoden gegeben.


Staatliche Schutzpflichten

Neben der Abwehr von Eingriffen in Leben und Gesundheit beinhaltet das Grundrecht aber auch Schutzpflichten des Staates. Der Staat muss rechtswidrige Angriffe anderer Personen verhindern, was in der Regel durch abstrakte Rechtsnormen geschieht, die bspw. Körperverletzungen unter Strafe stellen oder auch Grenzwerte für gesundheitsschädliche Stoffe festlegen.


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