DAS RECHTSSICHERE ARBEITSZEUGNIS

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach § 109 Absatz 1 Satz 2 GewO hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten muss (einfaches Zeugnis). Auf sein Verlangen muss der Arbeitgeber das Zeugnis darüber hinaus gemäß § 109 Absatz 1 Satz 3 GewO auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (qualifiziertes Zeugnis).

Das Arbeitszeugnis ist sehr häufig Gegenstand von (außer)gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Für die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers hat das Zeugnis eine große Bedeutung und dient als „Türöffner“ für den Einstieg in das Bewerbungsverfahren. Dem Arbeitnehmer ist daran gelegen, mit seinem Zeugnis einen guten ersten Eindruck zu hinterlassen.

Für Arbeitgeber stellt die Formulierung eines Zeugnisses oft einen Spagat zwischen Wohlwollen und Wahrheitspflicht dar. Bereits Formalien spielen eine wichtige Rolle: Das Zeugnis muss auf haltbarem Papier von guter Qualität, sauber, ordentlich und frei von Flecken, Verbesserungen oder Durchstreichungen sein. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses wird nur durch ein mit Originalunterschrift versehenes Zeugnis erfüllt. Dabei muss die Unterschrift in der Weise erfolgen, wie auch sonst wichtige (betriebliche) Dokumente unterzeichnet werden. Das qualifizierte Zeugnis erfordert Aussagen über Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten, Sorgfalt, Einsatzfreude und Arbeitseinstellung des Arbeitnehmers und zu dessen Sozialverhalten. Der Arbeitgeber darf weder mit Auslassungen, noch mit Geheimcodes arbeiten.

In der Praxis hat sich für die Leistungsbewertung eine mehrstufige Zufriedenheitsskala von „sehr gut“ bis „mangelhaft“ durchgesetzt, die eine zusammenfassende Bewertung vorsieht, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Der Anspruch auf Ergänzung einer abschließenden Dankesformel soll sich nach Auffassung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil v. 2.4.2019, 2 Sa 187/18) aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers ergeben. Mit dem Weglassen zeige der Arbeitgeber gegenüber künftigen Lesern des Zeugnisses, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber nicht die Wertschätzung entgegengebracht hat, die für das gute Gelingen eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Ohne sachlichen Anlass dürfe sich der Arbeitgeber einer angemessenen Schlussformel nicht verweigern.

 

Eine Arbeitszeugnisberatung durch die Fachanwälte für Arbeitsrecht von BSKP hilft Ihnen, Fehler bei der Zeugniserstellung zu vermeiden und Tücken zu erkennen. 
Die Wahrnehmung von Terminen in unserer Kanzlei ist auch während des Lockdown gestattet. Die Verhaltensregeln zum Schutz vor dem Corona-Virus werden eingehalten.


Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): A. Scheunert

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Rothfuß