Das Umgangsrecht nach Trennung der Eltern

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Wem steht das Umgangsrecht nach einer Trennung zu?

Nach einer Trennung der Eltern wohnen Kinder überwiegend bei nur einem Elternteil. Der andere Elternteil hat dann das Recht auf Umgang. Jedem Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, steht das Umgangsrecht zu. Es ist ein einklagbares Recht des Elternteils.

Unerheblich für das Umgangsrecht ist, ob die Eltern verheiratet sind bzw. waren oder nicht. Ebenfalls unerheblich ist, wer Inhaber des Sorgerechts ist.

Auch der nichteheliche Vater ist daher umgangsberechtigt, auch dann, wenn die Mutter mit einem neuen Partner ungestört ein Familienleben führen möchte. Nur das Kindeswohl selbst kann eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen.

Das Umgangsrecht wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind bei Pflegeeltern oder in einer Pflegeeinrichtung lebt; dies darf daher nicht schematisch zum Kontaktabbruch mit den leiblichen Eltern führen.

Nicht nur die Eltern sind umgangsberechtigt, sondern daneben auch noch Großeltern und Geschwister, soweit der Umgang dem Wohle des Kindes dient.

Gleiches gilt für enge Bezugspersonen, die für das Kind Verantwortung getragen haben oder auch weiterhin tragen, insbesondere frühere Ehegatten, Lebenspartner oder -gefährten.

Der Umfang des Umgangsrechts

Auch im Fall einer Scheidung der Eltern entscheidet das Familiengericht nicht von sich aus über das Umgangsrechts und seinen Umfang. Nur wenn die Eltern (oder ein Elternteil) eine gerichtliche Entscheidung ausdrücklich beantragen entscheidet das Gericht.

Hinsichtlich des Umgangs in Bezug auf Art und Dauer sollten sich die Eltern daher in erster Linie untereinander einigen.

Oft kommt aber keine Einigung zwischen den Eltern zustande, so dass häufig das „Regelumgangsrecht“ (oder „Standardumgangsrecht“) von den Gerichten bei einer Entscheidung angewendet wird. Dies umfasst einen Umgang

- jedes zweite Wochenende von Freitags(-nachmittags) bis Sonntag(-nachmittags),

- jeden zweiten Feiertag an Weihnachten, Oster und Pfingsten sowie

- je nach Alter des Kindes zusätzlich in den Ferien (meist die Hälfte der Sommerferien und der übrigen Ferien).

Was während des Umgangs mit dem Kind stattfindet oder unternommen wird, entscheidet der Umgangsberechtigte. Der andere Elternteil hat hierauf keinen Einfluss, es sei denn, es liegt eine Kindeswohlgefährdung vor. Der andere Elternteil kann daher auch nicht verhindern, dass das Kind mit dem neuen Partner des Umgangsberechtigten zusammentrifft soweit der Umgang mit dem neuen Lebenspartner nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Ob bereits Kleinkinder im Rahmen des Umgangs beim umgangsberechtigten Elternteil übernachten dürfen, hängt nicht vom Alter des Kindes ab, sondern davon, ob im konkreten Fall eine Übernachtung das Kindeswohl gefährdet oder nicht. Ist keine Kindeswohlgefährdung gegeben, kommt eine Übernachtung auch schon bei Kleinkindern in Betracht.

Die Wohlverhaltensklausel

Eltern haben nach der Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB wechselseitig alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Die Eltern werden hierdurch zu wechselseitigem loyalen Verhalten im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts verpflichtet.

Dies bedeutet zum einen die Pflicht für den Umgangsberechtigten, dass er das Kind nicht gegen den anderen Elternteil einnehmen oder dessen Erziehungsanstrengungen vereiteln darf.

Zum anderen hat der Personensorgeberechtigte, also der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Pflicht, eine aktive Gestaltung der Umgangskontakte vorzunehmen. Es wird von ihm verlangt auf das Kind mit dem Ziel einzuwirken, mögliche psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abzubauen, um eine positive Einstellung zu gewinnen.

Lehnt ein Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil grundsätzlich ab, so führt dies nicht zwingend zu einem Ausschluss des Umgangsrechts. Aufzuklären ist in solchen Fällen in erster Linie, ob die Ablehnung des Kindes aus Loyalität zum anderen, betreuenden Elternteil erfolgt, der das Kind zur Ablehnung des Umgangs beeinflusst hat. Der betreuende Elternteil nutzt in einem solchen Fall aus, dass sich Trennungskinder in einem Loyalitätskonflikt befinden, um eine bis dahin normale Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Umgangsberechtigten und seinem Kind zu zerstören. Gerade in diesen Fällen ist ein Kontakt des Kindes mit dem Umgangsberechtigten wichtig, um einer Entfremdung entgegenzuwirken. Zur Durchsetzung des Umgangs kann das Gericht in solchen Fällen Zwangsgelder androhen und verhängen. Bei sehr schweren Fällen, nach Scheitern aller Interventionsbemühungen und fortbestehender Uneinsichtigkeit des „programmierenden“ bzw. beeinflussenden Elternteils kommt als ultima ratio ein Entzug des Sorgerechts und damit ein Überwechseln zum anderen Elternteil in Betracht.

Begleiteter Umgang

Bei einem Ausschluss des Umgangsrechts hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dies heißt auch, dass zunächst mildere Mittel als der Umgangsausschluss herangezogen werden müssen. In Frage kommt dann die Anordnung eines begleitetet Umgangs. Dabei handelt es sich um einen Umgang, der zum Schutz des Kindes nur in Anwesenheit von Dritten stattfinden darf. Begleiteter Umgang kommt z. B. in Frage bei Gefahr der Kindesentziehung durch den Umgangsberechtigten, bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs, aber auch bei ersten Kontaktanbahnungen zwischen dem Kind und einem Elternteil.


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