Das Verfahren vor den Sozialgerichten und seine Kosten

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Das Verfahren vor den Sozialgerichten und seine Kosten

1) Grundsätzlich kein Anwaltszwang

Grundsätzlich kann jeder Beteiligte einen Prozess vor dem Sozialgericht und auch vor dem Landessozialgericht alleine führen. § 73 Abs. 4 SGG bestimmt lediglich, dass sich die Beteiligten vor dem Bundessozialgericht – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen.

2) Grundsätzlich keine Gerichtsgebühren

Rechtsschutz in sozialen Angelegenheiten wird vom Gesetzgeber als wichtiger Bestandteil des verfassungsrechtlich erklärten Sozialstaatsprinzips angesehen. Deshalb ist ein Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger auch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (§ 183 SGG). Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben werden.

3) Grundsätzlich keine Auslagen

Es herrscht zudem sog. „Amtsermittlungsgrundsatz“, was bedeutet, dass das Gericht verpflichtet ist, von sich aus dafür zu sorgen, dass alle Tatsachen und Umstände aufgeklärt werden, die für die Entscheidung über die Klage von Bedeutung sind. So fallen dann auch konsequenterweise die Kosten für medizinische Sachverständige nicht dem klagenden Bürger zur Last.

Auch Kosten der beklagten Behörde sind regelmäßig nicht vom klagenden Bürger zu tragen.

4) Ausnahmen

Diese Kostenfreiheit gilt allerdings nur in Verfahren, in denen Privatpersonen eine Sozialleistung begehren oder sich gegen deren Entzug wehren. Klagen von Arbeitgebern, Ärzten in Vertragsangelegenheiten und ähnliche Verfahren, in denen eine soziale Schutzbedürftigkeit des Betroffenen nicht anzunehmen ist, unterliegen kostenrechtlich denselben Kriterien wie Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, d. h. es werden Gerichtsgebühren und Auslagen erhoben.

Als Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenfreiheit muss schließlich derjenige mit der Auferlegung von Gerichtskosten rechnen, der die Vertagung einer mündlichen Verhandlung verursacht (z. B. weil er wichtige Unterlagen nicht rechtzeitig überreicht), sowie derjenige, der einen Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm in einem Verhandlungstermin die Aussichtslosigkeit seines Begehrens vom Gericht erklärt wurde (§ 192 SGG). Diese sog. „Mutwilligkeitskosten“ können je nach Gericht zwischen 150 und 300 Euro betragen (§ 184 SGG).

5) Eigene Anwaltskosten

Die eigenen außergerichtlichen Kosten (einschließlich eines etwaigen Anwaltes) werden nur dann erstattet, wenn der Rechtsstreit gewonnen wird oder das Gericht die Kosten der beklagten Behörde aus anderen Gründen auferlegt.

Generell ist in allen sozialgerichtlichen Verfahren bei entsprechender Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich.


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