Das Vorfälligkeitsentgelt

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Darlehensnehmer, die ihr Darlehen vorzeitig ablösen wollen, können bei einem berechtigten Interesse aus dem Darlehen aussteigen. Sie müssen dann der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Was in diese Berechnung hineinkommen darf und was nicht, ist durch die Rechtsprechung festgelegt. Daher hat die Bank bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur begrenzten Spielraum.

Unterschiede beim Vorfälligkeitsentgelt

Anders sieht es beim Vorfälligkeitsentgelt aus. Das Vorfälligkeitsentgelt ist eine vertragliche Vereinbarung mit der Bank, damit diese den Darlehensnehmer aus einem laufenden Darlehensvertrag entlässt. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn man mit dem Wunsch einer Umschuldung an die Bank herantritt, um einen besseren Zinssatz zu vereinbaren.

Schwierigkeiten in der Praxis

Rechtsanwalt Robert Nebel, M. A. kann aus der anwaltlichen Praxis berichten, dass die Kommunikation mit den Banken in Bezug auf Vorfälligkeitsentschädigung/Vorfälligkeitsentgelt nicht immer ganz einfach ist:

„Häufig werden die Begrifflichkeiten von den Bankmitarbeitern nicht sauber getrennt oder sogar durcheinandergebracht. Auch wird nicht immer von Vorfälligkeitsentgelt, sondern schlicht von einer ‚Entschädigung‘ gesprochen. Ob dies mit Absicht passiert oder aus Versehen, lässt sich nicht immer eindeutig klären.“

Jedenfalls kann dies für einige Verwirrung beim Darlehensnehmer sorgen. Darlehensnehmer sind oft der Meinung, die Bank würde ihnen eine offizielle Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen, dabei haben sie tatsächlich ein (überhöhtes) Vorfälligkeitsentgelt gezahlt.

Die Verwirrung ist auch deshalb groß, weil die Banken bei einer vorzeitigen Ablösung häufig eine Aufhebungsvereinbarung verlangen. Eine solche wird sowohl bei der Vorfälligkeitsentschädigung, obwohl sie gar nicht notwendig wäre, als auch beim Vorfälligkeitsentgelt verlangt.

Richtiges Vorgehen gegenüber der Bank

Abhilfe kann hier nur eine genaue rechtliche Analyse bringen. Rechtlicher Rat sollte vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung eingeholt werden. Viele Banken nutzen nämlich die Situation des Kunden aus:

Hier sind Fälle bekannt, in denen die neue Finanzierung „unter Dach und Fach“ gebracht wurde, eine Einigung über die „Entschädigung“ aber noch ausstand. Damit wird der Bankkunde unter Handlungsdruck gebracht, denn er hat die neue Finanzierung bereits abgeschlossen. Diese ist aber nur sinnvoll, wenn er das alte Darlehen kostengünstig loswird. Wird das neue Darlehen nicht abgerufen, drohen hier zusätzliche Ansprüche von Seiten der Bank.

Da dieses Vorgehen häufiger zu beobachten ist, steht zu vermuten, dass die Banken ihre Kunden so in eine wirtschaftliche Zwangslage bringen.

Aus anwaltlicher Sicht kann nur geraten werden, die neue und alte Finanzierung im Gesamtpaket abzuwickeln. D. h.: Neue Finanzierung erst dann abschließen, wenn die Aufhebungsvereinbarung vorliegt.

Vorfälligkeitsentgelt: Höhe überprüfen

Da es sich um eine vertragliche Vereinbarung handelt, sollte das Vorfälligkeitsentgelt (wie übrigens die Vorfälligkeitsentschädigung auch) vorab überprüft werden. Hierzu stehen verschiedene Rechner zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zur Verfügung. Sie bieten eine erste Orientierung.

Erscheint das Vorfälligkeitsentgelt zu hoch, so sollte der Darlehensnehmer nachverhandeln.

Robert Nebel, M.A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho



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