Das Wechselmodell

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Wenn sich Eltern trennen, muss der Umgang mit den Kindern geregelt werden. Weil häufig beide Elternteile berufstätig sind, wird immer öfter das Wechselmodell vereinbart. Dann betreuen die Eltern die Kinder gleichberechtigt zur Hälfte. Einige Eltern praktizieren das Wechselmodell in der Weise, dass das Kind jeweils eine Woche bei dem Vater und eine Woche bei der Mutter verbringt. Andere Eltern führen einen Wechsel zwischen den Haushalten der Eltern alle zwei oder drei Tage oder in einem anderen vereinbarten Rhythmus durch. Viele Eltern sehen den Vorteil des Wechselmodells darin, dass die Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind aufrechterhalten bleibt und dass das Kind auch mit beiden Eltern den Alltag erlebt. Ein weiterer Vorteil für das Wechselmodell wird darin gesehen, dass beide Elternteile die Erziehungsverantwortung für das Kind behalten, und dass nicht die Mehrfachbelastung bei einem allein erziehenden Elternteil besteht. In der Literatur wird als Nachteil des Wechselmodells aufgeführt, dass mit dem regelmäßigen Wechsel Belastungen für das Kind verbunden sind, die ein hohes Maß an Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder erfordert, sowie ein hohes Maß an Kooperation und Kommunikation zwischen allen Beteiligten.

Das Kindergeld wird bei Eltern, die das Wechselmodell praktizieren, geteilt. Da beide Eltern den gleichen Aufwand haben, steht jedem die Hälfte des Kindergeldes zu. Der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, muss dem anderen Elternteil die Hälfte auszahlen.

Es gibt keine gesetzliche Regelung darüber, wo das Kind gemeldet wird, wenn es in zwei Wohnungen lebt. Können sich die Eltern darüber nicht einigen, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Kind dort gemeldet wird, wo die Eltern vor der Trennung gelebt haben, sofern ein Elternteil noch dort lebt.

Auswirkung auf den Kindesunterhalt

Lebt ein Kind überwiegend in dem Haushalt eines Elternteils, erfüllt dieser Elternteil seine Pflicht durch die Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil, der nur gelegentlich eine Betreuung übernimmt, erfüllt seine Pflicht durch den Barunterhalt. Wechseln die Eltern sich in der Betreuung ab, ist der Unterhalt unter Berücksichtigung der beiderseitigen Betreuungsleistungen zu berechnen. Denn beim Wechselmodell erfüllt nicht ein Elternteil seine Pflicht nur durch die Erziehung und der andere Elternteil zahlt den Unterhalt, sondern die Betreuungsleistungen für das Kind werden ebenfalls geteilt. Beim echten Wechselmodell (hälftige Teilung der Betreuungszeiten) teilen sich die Eltern den Kindesunterhalt entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, gegebenenfalls unter wertender Veränderung des Verteilungsschlüssels auf, sofern beide leistungsfähig sind.

Kein Wechselmodell liegt vor, wenn das Kind z. B. zu einem Drittel von einem Elternteil betreut wird und zu zwei Dritteln von dem anderen. Es liegt auch dann kein Wechselmodell vor, wenn ein großzügiges Umgangsrecht ausgeübt wird und das Kind beispielsweise fünf von 14 Tagen und die Hälfte der Schulferien bei einem Elternteil verbringt. Dieser Elternteil bleibt trotzdem verpflichtet, den Kindesunterhalt zu zahlen. In diesen Fällen kann die wirtschaftliche Belastung des Unterhaltspflichtigen, der zum Beispiel zusätzliche Fahrtkosten hat und Kosten für das Vorhalten von Wohnraum, eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle erreichen. Das heißt: der Unterhaltspflichtige zahlt einen etwas geringeren Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle, da er höhere Betreuungskosten hat als jemand, der beispielsweise einen Umgang mit dem Kind nur alle zwei Wochen am Wochenende hat.

Dr. jur. Alexandra Kasten


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