Datenschutz schützt kein rechtswidriges Verhalten

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Videoüberwachung wird häufig genutzt, aber oft gibt es Unsicherheit ob und unterwelchen Voraussetzungen Aufzeichnungen als gerichtlicher Beweis genutzt werden kann.

Der Arbeitnehmer hatte den Betrieb des Arbeitgebers mit seinem Werksausweis betreten und sich in eine Anwesenheitsliste eingetragen. Der Arbeitgeber hatte ein Videoüberwachungssystem an einem Werkstor angebracht und mit einem Hinweisschild darauf aufmerksam gemacht. Die Videoaufnahmen zeigten, dass der Arbeitnehmer das Werksgelände vor Schichtbeginn wieder verlassen hatte. Er forderte trotzdem seine Vergütung für die gesamte Schicht.
 
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Videoaufnahmen als Beweismittel zulässig sind, auch wenn die Überwachung nicht vollständig den Anforderungen des BDSG oder der DS-GVO entsprach.


Mitarbeiter können sich nicht auf das im Grundgesetz verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen, um sich vor den Konsequenzen für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu schützen. Wichtig ist, dass die offene Videoüberwachung durch mindestens ein Piktogramm angezeigt wird. Es spielt rechtlich keine Rolle, dass das Piktogramm – neben dem Monitoring – nicht extra auf eine Aufnahme und Speicherung der Bilder hingewiesen hat und deshalb das Unternehmen (Arbeitgeber) seine Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO eventuell nicht vollständig erfüllt haben mag.
 
 BAG Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22

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Das Foto ist von Etienne Girardet auf Unsplash

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