Deliktszinsen wesentlicher Teil des Anspruchs im Abgasskandal; auch OLG Oldenburg spricht sie zu

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Nachdem die Haftung der Volkswagen AG inzwischen von nahezu allen Oberlandesgerichten bejaht wird, ist das Bild bei den konkreten Ansprüchen der Geschädigten weit weniger einheitlich. Dies berichtet RA Koch aus Bad Nauheim, der zahlreiche gerichtliche Verfahren gegen VW und Daimler betreut.

Nutzungsersatz?

Derzeit sprechen schon 8 verschiedene Landgerichte Volkswagen eine anrechenbare Nutzungsentschädigung für die bis zur Rückgabe gefahrenen Kilometer ab oder kürzen diese. Dazu gehören die Landgerichte in Augsburg, Nürnberg, Kassel, Potsdam, Halle u. a.

Kommt es (mit der derzeitigen Rspr. der meisten Oberlandesgerichte) zu einer Anrechnung, so stellt sich dann die Frage der sog. Gesamtfahrleistung, die Basis der Höhe der ermittelten Nutzungsentschädigung ist. Hier werden je nach Motorentyp regelmäßig zwischen 250.000 und 300.000 km angesetzt, teilweise aber auch deutlich höhere Laufleistungen (etwa das OLG Köln). Jüngst hat aber z. B. das OLG Frankfurt einen völligen anderen Weg gewählt und holt nun ein Sachverständigengutachten ein.

Deliktszinsen

Günstiger stellt sich die Situation für Geschädigte bei den sog. Deliktszinsen dar, also der Verzinsung des Kaufpreises seit Zahlung mit 4 % p.a. Diese sprechen inzwischen zahlreiche Landgerichte und neben dem OLG Köln und dem OLG Karlsruhe nun auch das OLG Oldenburg zu, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19.

Dieser Anspruch kompensiert häufig eine Nutzungsentschädigung zu 100 % und muss natürlich auch beantragt werden, was nicht selten unterlassen wird.

Am 07.11.2019 hat z. B. ein von RA Koch vertretener Geschädigter die Deliktszinsen sowie Kosten der ursprünglichen Finanzierung in einem Urteil des LG Mosbach gegen die Volkswagen AG voll erstattet bekommen.

Zum Bericht über das Urteil des LG Mosbach

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RA Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht



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