Deltoton Gruppe – CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG – Haftung des Geschäftsführers

  • 1 Minuten Lesezeit

Die CSA Beteiligungsfonds Anlagegesellschaften gehörten der sogenannten „Deltoton Gruppe“ aus Würzburg an und waren teilweise Nachfolgegesellschaften der Frankonia Anlagegesellschaften.

Das Beteiligungsangebot richtete sich zum Großteil an Kleinanleger, die durch Strukturvertriebe eingeworben wurden. Dabei wurden den Anlegern völlig falsche Versprechungen über den Ertrag aus den Anlagegesellschaften gemacht. Zum Teil wurden die Beteiligungen als sichere Rentenvorsorge angepriesen. Tatsächlich handelte es sich dabei jedoch um sogenannte „Blindpool“-Beteiligungen, die als Unternehmensbeteiligungen hoch riskant waren.

Tatsächlich führten das Missmanagement der Geschäftsführer und letztendlich strafbare Handlungen der letzten Geschäftsführung dazu, dass die CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG Gesellschaften überschuldet und zahlungsunfähig wurden. Dadurch wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG im Jahre 2015 durch das Amtsgericht Würzburg eröffnet.

Für die Anleger bedeutet dies, dass nicht nur sämtliche Einlagen verloren sein dürften, sondern auch, dass sie gegebenenfalls zu Nachzahlungen herangezogen werden.

Demgegenüber sind Schadenersatzansprüche gegen die Anlagegesellschaft oder die Vertriebsunternehmen in der Regel nicht erfolgversprechend. Lediglich die Schadenersatzansprüche gegen die rechtskräftig zu Strafen verurteilten Geschäftsführer und Beteiligten der CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG sind möglich. Dabei hat jedoch das örtlich zuständige LG Würzburg teilweise in Übereinstimmung mit dem OLG Bamberg die Klagen abgewiesen, weil eine Klagebefugnis der Anleger nicht bestehe. Es sei vielmehr so, dass lediglich der Insolvenzverwalter die Schadenersatzansprüche geltend machen dürfte.

LG Würzburg und OLG Bamberg beriefen sich insofern auf § 92 InsO. Dem hat der Bundesgerichtshof nun in einer neueren Entscheidung vom 13.12.2018 (Az.: IX ZR 66/18) eine Absage erteilt. Der BGH hob das entsprechend begründete Urteil des LG Würzburg auf und verwies die Sache zurück.

Damit entspricht das Urteil des BGH der von dem Unterfertigenden vertretenen Argumentation. Die Erfolgsaussichten der Anleger auf Schadenersatz gegen die ehemaligen Geschäftsführer sind daher deutlich positiv zu bewerten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stefan Schröder

Beiträge zum Thema