Der Arbeitsunfall im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung

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Kurze Einführung in die gesetzliche Unfallversicherung

Sie sind Arbeitnehmer? Kennen Sie die gesetzliche Unfallversicherung? Wissen Sie um Ihre Rechte?

Die gesetzliche Unfallversicherung (geregelt im Siebten Buch Sozialgesetzbuch [im Folgenden: SGB VII]) schützt Arbeitnehmer im Fall eines Arbeitsunfalls oder von Berufskrankheiten. Sie besteht für den versicherten Personenkreis und wird beitragsmäßig (insbesondere) von Arbeitgebern getragen (deswegen finden Sie auf Ihrer Gehaltsabrechnung regelmäßig auch keinen Hinweis auf etwaige Abzüge).

Die Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zur Heilbehandlung sind oftmals deutlich höher einzuschätzen, als dies bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall wäre. Es ist daher sinnvoll, den Versicherungsfall im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung – den Arbeitsunfall – näher zu betrachten.

Der Arbeitsunfall nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Nach der etwas sperrigen Definition des Bundessozialgerichts (im Folgenden: BSG) sind „Arbeitsunfälle [...] nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) (vgl. etwa Urteil des BSG vom 30. März 2017, Az.: B 2 U 15/15 R, Rn. 14).

Im Folgenden sollen die einzelnen Voraussetzungen des Arbeitsunfalls verständlich aufbereitet werden.

1. Versicherte Person

Versichert sind zunächst die Beschäftigten, womit insbesondere die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gemeint ist. Entscheidend ist aber nicht die Bezeichnung als Arbeitsverhältnis, sondern vielmehr die „nichtselbständige“, das heißt weisungsabhängige Arbeit. Der jeweils Betroffene muss in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sein.

Werden im Rahmen von ehelichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen Arbeitsleistungen erbracht, so ist die Versicherung davon abhängig, ob eine konkrete Tätigkeit im Hinblick auf deren Art und Umfang, aber auch auf die Dauer, noch das persönliche Verhältnis widerspiegelt (dann keine Versicherung) oder darüber hinausgeht (dann Versicherung).

Auch ehrenamtlich Tätige in Gewerkschaften, politischen Parteien, Unternehmerverbänden oder Vereinen können versichert sein, wenn ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit besteht.

Auch wer zur Berufsausbildung beschäftigt ist, gehört zu den versicherten Personen. Dabei ist sowohl die Aus-, als auch die Fortbildung umfasst.

Als letzte große Gruppe seien in dieser Kurzdarstellung die Schüler und Studierenden genannt, die ebenfalls grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind.

Darüber hinaus besteht für einzelne weitere Gruppen ebenfalls ein grundsätzlicher Versicherungsschutz.

Es sei noch auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, etwa für selbständig Tätige, verwiesen.

2. Versicherte Tätigkeit

Die Tätigkeit muss auch grundsätzlich versichert sein, wobei die reine Bezugnahme auf die Zugehörigkeit zu einer versicherten Gruppe (siehe unter 1.) nicht ausreicht. Vielmehr muss hinsichtlich der einzelnen Tätigkeit überprüft werden, ob diese dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt.

3. Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses

Die Verrichtung (oder Tätigkeit) zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ist konkret zu bestimmen, um eine rechtliche Bewertung zu ermöglichen.

4. Sachlicher Zusammenhang

Der sachliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses ist eine Wertungsfrage. Dabei ist zu fragen, ob die konkrete Verrichtung sich noch innerhalb der Grenzen hält, bis zu denen nach dem Gesetz (also nach dem Willen des Gesetzgebers) der Unfallversicherungsschutz reicht. Die Konturen dieses sachlichen Zusammenhangs wurden durch die Rechtsprechung des BSG und der Fachgerichte geschaffen und werden kontinuierlich geschärft. Abzugrenzen ist insoweit zwischen der betrieblichen und einer privaten, sogenannten eigenwirtschaftlichen, Tätigkeit.

Auf eine konkretere Darstellung wird aufgrund der Vielfalt der Rechtsprechung an dieser Stelle verzichtet.

5. Unfallereignis

Das Unfallereignis muss zum einen von außen auf den Körper des Versicherten einwirken. Es genügt also nicht, dass eine lediglich innere Ursache einen Unfall bei dem Versicherten verursacht hat. Allerdings kann, auch wenn eine innere Ursache den Unfall verursacht, immer noch ein äußeres Ereignis (jedenfalls mit-) ursächlich sein, was zusätzlich zu prüfen ist. Ist ein solches äußeres Ereignis gegeben, kommt es auf die Wesentlichkeit der äußeren Einwirkung im Verhältnis zu dem inneren Ereignis an.

Zum anderen muss die Einwirkung zeitlich begrenzt sein. Dabei ist nicht zwingend von einem plötzlichen Ereignis in dem Sinne auszugehen, dass es nur wenige Sekunden oder Minuten andauern dürfe. Es muss aber im zeitlichen Umfang auf eine Arbeitsschicht beschränkt sein. Dauert es länger an, so kommt der Versicherungsfall „Berufskrankheit“ in Betracht.

6. Unfallkausalität

Hier geht es um den Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem von außen einwirkenden Ereignis. Auf eine genaue Darstellung der juristischen Kausalitätslehre soll hier zugunsten der Verständlichkeit verzichtet werden. Entscheidend ist letztendlich, dass der Unfall durch die versicherte Tätigkeit rechtlich wesentlich verursacht worden ist.

Je nachdem, ob weitere Umstände, etwa Alkoholeinfluss, absichtliches Verhalten, Medikamenteneinwirkung oder auch die Mitwirkung besonderer, sich aus der versicherten Tätigkeit ergebender Gefahrenmomente, hinzutreten, wird die Abgrenzung im Einzelfall schwierig.

7. Gesundheitsschäden

Durch das Unfallereignis muss es zu einem Gesundheitsschaden gekommen sein, wobei diese im körperlichen, seelischen oder geistigen Bereich verortet sein können. Dem Gesundheitsschaden gleichgestellt ist der Verlust beziehungsweise die Beschädigung eines Hilfsmittels. 

Für die Feststellung des Gesundheitsschadens sind selbstverständlich ärztliche Untersuchungen und Feststellungen regelmäßig unerlässlich.

8. Haftungsbegründende Kausalität

Die Eintrittspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nur dann, wenn es sich bei dem Gesundheitsschaden um einen sogenannten Primär- oder Erstschaden handelt. Dies bedeutet, dass Vorschäden trotz Vorliegen eines Unfallereignisses die Eintrittspflicht ausschließen können. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Vorschaden allein rechtlich wesentliche Ursache für den Gesundheitsschaden war.

In diesem Bereich müssen oftmals auch noch im gerichtlichen Verfahren umfangreiche Gutachten spezialisierter Mediziner eingeholt werden, um eine eindeutige Bewertung (so jedenfalls das Ziel) zu ermöglichen.

9. Haftungsausfüllende Kausalität

Schließlich ist noch zu fragen, welche Gesundheitsschäden insgesamt durch das Unfallereignis verursacht worden sind, da selbstverständlich auch nur für diese die Eintrittspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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