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Der Coronavirus und seine wirtschaftlichen Folgen

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Das Coronavirus (Covid-19) hat inzwischen das ganze Land im Griff. Die Infektionszahlen steigen und viele Unternehmen spüren inzwischen die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Pandemie. Vor diesem Hintergrund beschäftigen sich viele Arbeitnehmer und Selbstständige mit der Frage: Wer übernimmt Lohn und Verdienstausfall bei Krankschreibung, Quarantäne und Kurzarbeit?

Hier hat der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz (IfSG) Möglichkeiten getroffen, um den wirtschaftlichen Schaden für die Betroffenen aufzufangen. Zweck dieses Gesetzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Die Gesundheitsämter sind in Deutschland für die Gefahrenabwehr im Bereich Gesundheit zuständig.

Nach §§ 30, 31 IfSG können die Gesundheitsämter gegenüber erkrankten und ansteckungsverdächtigen Personen notfalls auch zwangsweise eine Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot aussprechen. Dabei können auch die Grundrechte eingeschränkt werden. Verstöße gegen Auflagen des Gesundheitsamts können als Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG mit Bußgeld oder sogar als Straftat nach §§ 74, 75 IfSG mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Aufgrund der weitreichenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr besteht die Möglichkeit, für betroffene Personen Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG geltend zu machen. Dadurch soll den Betroffenen Ersatz für wirtschaftliche Einbußen gewährt werden. Nach § 56 Abs. 1 IfSG hat, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, ein Anspruch auf Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

Nach § 56 Abs. 2 IfSG bemisst sich die Höhe der Entschädigung für die ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall, vom Beginn der siebten Woche an, wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

Für Arbeitgeber bedeutet dies vorliegend, dass man nach § 56 Abs. 5 IfSG dem Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen hat. Diese ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

Zu beachten ist hier gemäß § 56 Abs. 11 IfSG eine Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung. Nach dieser Norm ist Antrag von Arbeitnehmern ferner eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbstständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.

Auch für Selbstständige und Unternehmer sieht das IfSG finanzielle Entschädigungen vor.

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der behördlichen Maßnahme ruht, erhalten neben der Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Auch bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten, die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden.

Für den Rechtsweg sind vorliegend hinsichtlich der Entschädigungsansprüche nach § 68 Abs. 1 IfSG die Zivilgerichte zuständig.   


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