Der Dieselskandal und die Frage des Vorteilsausgleichs

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Haftung von VW bei EA189 einheitlich bejaht

Eine Haftung der Volkswagen AG nach § 826 BGB für vor Bekanntwerden des Dieselskandals erworbene Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA 189 ist inzwischen Konsens an den Gerichten.

Haftung bei Erwerb nach dem 22.09.2015 unklar

Ob auch für nach dem 22.09.2015 erworbene Fahrzeuge eine solche Haftung besteht oder durch das öffentliche „Bekenntnis“ von VW die Haftung dann entfalle, ist weiter heftig umkämpft. Hier bietet die Rechtsprechung aktuell ein buntes Bild auch abhängig vom konkreten Erwerbszeitpunkt. Details dazu hier.

Verjährung ebenfalls weiter umstritten

Ebenfalls weiter heftig umstritten ist die Frage, ob etwaige Ansprüche Ende 2018 bereits verjährt sind. Hier ist die ganz überwiegende Auffassung der Gerichte jedoch, dass eine Verjährung nicht eingetreten ist, dazu auch hier.

Vorteilsausgleich weiter der große Unbekannte

Zur Frage des Vorteilsausgleichs sind aktuell im Wesentlichen drei Auffassungen festzustellen, wie Prof. Bruns in einem aktuellen Aufsatz in der NJW 2020, 508 zusammenfasst.

Neben einer großen Zahl an Landgerichten und jüngst auch des OLG Brandenburg, die den Vorteilsaugleich vollständig ablehnen und der ganz überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte, die einen solchen für die gefahrenen Kilometer vom Kaufpreis abziehen, kommen inzwischen auch immer mehr Entscheidungen, die eine differenzierte Betrachtung wählen, dass jedenfalls seit Klageerhebung oder Annahmeverzug von VW kein Vorteilsausgleich mehr geschuldet sei.

Ein wesentliches Argument, das auch Prof. Bruns, a.a.O. gegen einen Vorteilsausgleich an sich oder dessen Beschränkung anführt, ist der Auslegungsgrundsatz von der maximalen Wirksamkeit einer europarechtlichen Bestimmung (sog. Effektivitätsgrundsatz – „effet utile“). Nur durch die Nichtanrechnung eines Vorteilsausgleichs könne die praktische Wirksamkeit der des Art 5 Ans. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 („Verbot von Abschalteinrichtungen“) erreicht werden.

Dies wird nun auch den EuGH beschäftigen.

Daneben ist das Thema der sog. Deliktszinsen wirtschaftlich ebenso bedeutsam.

Streitigkeiten zunehmend bei anderen Motoren und Herstellern

Inzwischen verlagern sich die Rechtsstreitigkeiten zunehmend auf die größeren Dieselmotoren (3,0 Liter) des VW-Konzerns. Hier hat das LG Frankfurt erst jüngst in einem von RA Koch geführten Verfahren angekündigt, einen Beweisbeschluss zu erlassen, selbst wenn das Fahrzeug nicht von einem konkreten Pflichtrückruf des KBA erfasst sei.

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RA Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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