Der Gesellschafterstreit in einer Zweipersonen-GmbH
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(Wettlauf der Gesellschafter-Geschäftsführer bei wechselseitigem Ausschluss aus der Gesellschaft bzw. Abberufung von der Geschäftsführung)
Gerade in einer zweigliedrigen Gesellschaft kommt es immer wieder zu unüberbrückbaren Differenzen der Gesellschafter, die meistens auch noch einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind. Wenn dann auch noch beide Gesellschafter einander misstrauen, dann sind die Fronten bereits so verhärtet, dass eine Fortführung der Gesellschaft in der bestehenden Konstellation nur in seltenen Fällen weiterbetrieben wird. Für gewöhnlich suchen beide Parteien nach einer Möglichkeit, den anderen Gesellschafter so schnell wie möglich aus dem Unternehmen zu drängen oder zumindest dessen rechtliche Möglichkeiten einzuschränken, um das Unternehmen anschließend allein weiter „regieren“ zu können.
Als regelmäßige Handlungsoptionen kommen hierbei die „Zwangsausschließung aus der Gesellschaft (entweder durch Einziehung des Geschäftsanteils oder dessen Zwangsabtretung) und/oder die „Abberufung des Mitgesellschafters aus der Geschäftsführung“, in Betracht, wobei beide Handlungen -sofern nichts anderes geregelt ist- einen sogenannten „wichtigen Grund“ voraussetzen.
Da diese Handlungsoptionen nur in einem Gesellschafterbeschluss gefasst werden können, der zuvor im Rahmen einer ordnungsgemäß geladenen Gesellschafterversammlung angekündigt werden muss, kommt es gerade bei der zweigliedrigen Gesellschaft zu einer besonderen Dramatik, welche oft als „Wettlauf der Gesellschafter(-Geschäftsführer)“ bezeichnet wird. Denn, sobald der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer von der beabsichtigten Zwangsausschließung und/oder -abberufung erfährt, wehrt er sich regelmäßig mit gleichen Anträgen gegen seinen Mitgesellschafter-Geschäftsführer.
Die Problematik, die hierbei besteht, ist der Umstand, dass der jeweils auszuschließende und/oder abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Gesellschafterversammlung zwar ein Teilnahmerecht, aber kein Mitbestimmungsrecht über seinen eigenen Ausschluss und/oder seine eigene Abberufung hat. Aufgrund der Tatsache, dass diese Beschlüsse bereits mit Zugang der Erklärung bei dem betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer (zumindest vorläufig bis zur eventuellen gerichtlichen Klärung) Wirksamkeit entfalten, verliert der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Gesellschafterbeschluss auch das Recht, den gleichen Antrag auch gegenüber seinen Mitgesellschafter-Geschäftsführer zu stellen und für diesen Antrag zu stimmen. Dies gilt sogar bei einem förmlich festgestellten Gesellschafterbeschluss selbst dann, wenn der sogenannte „wichtige Grund“ in Wahrheit gar nicht vorliegt, da dies nur zur Beschlussanfechtung berechtigt, jedoch die vorläufige Wirksamkeit des Beschlusses nicht in Frage stellt. Die Folge hiervon ist, dass der betroffene Gesellschafter sich die Nichtigkeit des Beschlusses erst auf evtl. lang andauerndem Rechtswege erstreiten muss, wobei sein Mitgesellschafter-Geschäftsführer in der Zwischenzeit die GmbH nach eigenen Vorstellungen weiter „regieren“ kann.
Da nach § 16 Abs. 1 GmbHG der betroffene Gesellschafter gegenüber der GmbH solange als Gesellschafter gilt, solange er noch in der Gesellschafterliste eingetragen ist, ist er gezwungen, schnell zu reagieren und bei der gleichen Gesellschafterversammlung (noch als Gesellschafter-Geschäftsführer) einen entsprechenden Gegenantrag zu stellen. Entsprechendes gilt im Falle seiner Abberufung als Geschäftsführer; denn diesen kann er dann erfolgversprechend angreifen, wenn er den Gegenantrag rechtzeitig als Ergänzung in die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung aufnimmt. Sollte der jeweilige Gesellschafter mit der Ergänzung der Tagesordnung bzw. mit der gemeinsamen Behandlung der wechselseitigen Beschlussanträge nicht einverstanden sein bzw. diese ignorieren, stellt dies nach der Rechtsprechung des OLG München einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Teilnahmerecht des betroffenen Gesellschafters dar und führt bereits aus diesem Grunde zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse.
Die Anwaltskanzlei Hermann & Partner übernimmt die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Gesellschaften und Geschäftsführern beim Streit über die Ausschließung, Entschädigung und Abberufung von (Gesellschafter-) Geschäftsführern sowie alle Fragen im Rahmen der Ausscheidung des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Anwaltskanzlei Hermann & Partner berät bereits im Vorfeld des freiwilligen oder erzwungenen Ausscheidens und entwickelt Strategien für den Fall des Ausschlusses. Des Weiteren trifft die Kanzlei Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz und erwirkt beispielsweise einstweilige Verfügungen im Zusammenhang mit dem Ausschluss.
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