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„Der große Trip – Wild“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH widerrechtliches Verbreiten des Films „Der große Trip – Wild“ über Internettauschbörsen ab. 

 „Der große Trip – Wild“ ist ein Drama mit Reese Witherspoon in der Hauptrolle. Der Film basiert auf einer wahren Begebenheit und handelt von Cheryl Strayed, welche nach dem Durchleben der Sucht nach Heroin und der Scheidung von ihrem Mann kein Ziel vor Augen hat. Sie macht sich ohne Begleitung auf und beginnt einen extremen Trip, welcher ihr hilft die Vergangenheit zu verarbeiten und sie vor viele Herausforderungen stellt. 

Der Vorwurf:

Die Abmahnung erfolgt aufgrund einer vorgeworfenen Verletzung von Urheberrechten durch die Nutzung von Internettauschbörsen. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, den in Rede stehenden Film über die Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben. 

Die Kanzlei Waldorf Frommer macht mit der Abmahnung folgende Forderungen geltend: 

  • Die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung 
  • Das umgehende Löschen der angebotenen Datei
  • Die Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von EUR 915,00, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz. 

Unter Beachtung der im Abmahnungsschreiben festgelegten Fristen sei die Angelegenheit mit Abgabe der Unterlassungserklärung und vollständiger Zahlung beendet. 

Nicht in jedem Fall sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen:

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben. 

„Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)“

Sobald also Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige die Tat begangen haben, scheiden Sie als Täter aus und haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als sogenannter Störer aus. 

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht!

Sekundäre Darlegungslast:

Sind Sie nicht der Täter, trifft Sie aber noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast, welcher Sie dann nachkommen, wenn Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter. 

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Unsere kostenlose Erstberatung

Lassen Sie sich bei uns kostenlos erstberaten. Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. Wenden Sie sich demnach an uns, wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf. 

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Wir unterstützen Sie gerne in Ihrem konkreten Fall. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung insbesondere im Umgang mit Abmahnfällen. 

Ihre Kanzlei Brehm


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