Der Jugendschutz im Webshop; wettbewerbsrechtliche Abmahnungen effektiv verteidigen

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E-Zigaretten, E-Shishas, die verschiedenen Stoffe zum Verdampfen und deren Behältnisse. Unternehmer, die sich diesem Trend angeschlossen haben und ihr Geschäftsmodell rund um die glänzend und futuristisch anmutenden E-Zigaretten aufgebaut haben, müssen seit dem 01.04.2016 besonders achtsam sein.

Der Gesetzgeber war wieder einmal tätig und die wenigstens haben das mitbekommen. Diesmal wurde das Jugendschutzgesetz novelliert. Unter anderem wurde § 10 des Jugendschutzgesetzes dahingehend modifiziert, dass jetzt Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse sowie deren Behältnisse nunmehr Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an diese im Wege des Versandhandels abgegeben werden dürfen.

Eine, wie ich meine, längst überfällige Regelung, die sinnvoll und konsequent die Probleme mit den heutigen E-Zigaretten erkennt, aufgreift und umsetzt.

Problematisch ist jedoch der Umstand, dass diese Regelung von diversen Wettbewerbern, also anderen Onlineshops, die ebenfalls E-Zigaretten, oder dergleichen verkaufen, zum Anlass genommen werden, infolge einer vorherigen Bestellung einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz abzumahnen.

Meist wird dann davon gesprochen, dass der Wettbewerber gegen die vom Gesetzgeber verlangte doppelte Altersverifikation verstoßen habe und insofern ein Anspruch auf Unterlassung und Übernahme der Rechtsanwaltskosten besteht.

Sind Sie als Webshop-Betreiber ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz abgemahnt worden? Sprechen Sie darüber mit Fachanwalt Dominic Baumüller.

Es gibt eine Reihe von zivilrechtlichen Möglichkeiten, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen und sich dadurch einiges an Zeit und Kosten zu sparen.


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