Der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung – verschärfte Pfändung
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Verschärfter Pfändungszugriff wegen unerlaubter Handlung
Was nutzt das schönste Zahlungsurteil, wenn beim Schuldner aufgrund der gesetzlichen Pfändungsgrenzen der titulierte Zahlungsanspruch in der Zwangsvollstreckung nicht durchgesetzt werden kann?
In vielen Fällen wird der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung nicht tituliert – mit fatalen Folgen für den Gläubiger.
Die konsequente Verfolgung von Zahlungsansprüchen mit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung ist die Grundlage einer mittelfristigen Realisierung des Zahlungsanspruchs mit den titulierten Zinsansprüchen nebst Rechtsverfolgungskosten.
Vor diesem Hintergrund ist immer die persönliche Haftung eines Geschäftsführers der insolventen GmbH wegen des Straftatbestands der Insolvenzverschleppung oder des Eingehungsbetrugs zu prüfen.
Das Gleiche gilt für die persönliche Haftung von Geschäftsführern im Rahmen des Kapitalanlagebetrugs bei Anlagemodellen auf der Grundlage eines Schneeballsystems.
Oftmals greift auch gegen Prokuristen oder sonstige, in der Verantwortung stehende Geschäftsführer die persönliche Haftung durch – auch im Rahmen einer unerlaubten Handlung.
Die konsequente Prüfung und Beiziehung von Strafverfahrensakten zur Realisierung von Ansprüchen aus der unerlaubten Handlung ist deshalb unabdingbar.
Bei einem titulierten Zahlungsanspruch wegen des Rechtsgrunds der unerlaubten Handlung steht dem Gläubiger nämlich ein verschärfter Pfändungszugriff zu, d. h. nach § 850f Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers bestimmen, dass das dem Schuldner zu verbleibende Arbeitseinkommen ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Pfändungsgrenzen gepfändet werden kann.
Dem Schuldner ist nur so viel zu belassen, wie für seinen notwendigen Unterhalt und die Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten notwendig ist.
Es handelt sich quasi um einen bevorzugten Pfändungszugriff. Vor diesem Hintergrund ist die Durchsetzung und Titulierung des Anspruchs – Grund der unerlaubten Handlung – die Grundlage für die Realisierung des titulierten Zahlungsanspruchs.
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