Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt

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Nach § 35 Abs. 2 SGB II soll mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden.

Das Gesetz bestimmt dabei ganz eindeutig, dass zumindest der Versuch seitens der Behörde unternommen werden muss, mit dem Hilfeempfänger eine Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen zu erzielen.

Es ist mir jedoch mehrfach berichtet worden, dass seitens der Behörden dieser Versuch schon gar nicht erst unternommen wird, sondern bereits vorgefertigte EGVs (Eingliederungsvereinbarungen) unterschrieben werden sollen oder dem Hilfeempfänger verweigert wird, die ausgedruckte Eingliederungsvereinbarung zur Durchsicht mit nach Hause zu nehmen, bevor er sie unterschreibt.

Derartige Vorgehensweisen der Behörden sind unzulässig und auch rechtswidrig.

Wird in einem der oben genannten Fälle berechtigterweise die Unterzeichnung der vorgelegten Eingliederungsvereinbarung verweigert, erlassen die Behörden in der Regel einen Verwaltungsakt (Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakt), der die Eingliederungsvereinbarung ersetzt.

Eine solche Situation bzw. der entsprechende Unwille der Behörde eine Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen zu erzielen dürfte im Streitfall jedoch nur schwerlich nachzuweisen sein.

Unabhängig davon waren aber alle mir bislang zur Prüfung vorgelegten Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakte aus mehreren anderen Gründen rechtswidrig und konnten aufgrund dessen erfolgreich im Widerspruchsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren angegriffen werden. 

Auf die streitige Frage, ob zuvor der Versuch unternommen wurde, mit dem Hilfeempfänger eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kam es daher gar nicht erst an.

Mit kompetenter anwaltlicher Hilfe können rechtswidrige Inhalte eines Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsaktes schnell ausfindig gemacht werden, so dass mit einem Widerspruch oder einem Eilantrag bei Gericht zügig und effektiv dagegen vorgegangen werden kann. 

Damit wird erreicht, dass der Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakt von vornherein keine nachteiligen Wirkungen für den Betroffenen entfalten kann.

Bereits vor wenigen Monaten hat das Sozialgericht Wiesbaden (zuständig u. a. für das Jobcenter Limburg-Weilburg) in einem solchen Fall dem von mir gestellten Eilantrag gegen einen Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakt stattgegeben, woraufhin das Jobcenter dem zuvor von mir eingelegten Widerspruch abgeholfen und den Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakt aufgehoben hat.

Aber auch vor kurzem hat das Sozialgericht Wiesbaden in einem weiteren von mir geführten Verfahren dem Eilantrag gegen einen Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakt stattgegeben, ohne dass überhaupt erörtert oder gar geklärt werden musste, warum keine Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen ist.

Das Sozialgericht Wiesbaden hat in seinem Beschluss vom 13.10.2019 (Az.: S 30 AS 712/19 ER) u. a. ausgeführt, dass „erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsaktes bestehen“. 

Auch in diesem Verfahren ist das Gericht meinem Vortrag zu den von mir aufgefundenen und in dem Eilantrag dargelegten rechtswidrigen Inhalten des Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsaktes vollumfänglich gefolgt.

Als Folge dieser Entscheidung hat das Jobcenter zwischenzeitlich auch diesen Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakt aufgehoben.

Nach Beendigung dieser Verfahren sind mir keinerlei Probleme mehr im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung berichtet worden.


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