Der schädliche Versicherungswechsel
- 1 Minuten Lesezeit
[image]Der Versicherungsnehmer muss nach einem Versicherungswechsel beweisen, wann der (Wasser)Schaden eingetreten ist, damit festgestellt werden kann, welche Versicherung ersatzpflichtig ist.
Erhöht die eigene Versicherung wieder einmal ihre Preise, wird bei der nächstbesten Gelegenheit häufig zu einem preisgünstigeren Versicherer gewechselt. Das kann allerdings problematisch werden, wenn nach dem Wechsel ein Schaden entdeckt wird, bei dem aber nicht mehr geklärt werden kann, wann er tatsächlich eingetreten ist. Schließlich muss eine Versicherung den Schaden nur dann ersetzen, wenn er im Rahmen des von ihr gewährten Versicherungsschutzes entstanden ist.
Zeitpunkt der Schadensentstehung ist unklar
Etwa ein Jahr, nachdem er seinen Wohngebäudeversicherer gewechselt hatte, bemerkte ein Versicherungsnehmer in seiner Küche Wasserschäden, die auf ein ständig größer gewordenes Leck an der Leitung der Geschirrspülmaschine zurückzuführen waren. Aber auch nach mehreren Gutachten konnte nicht geklärt werden, wann der Schaden entstanden ist, sodass beide Versicherungen - sowohl die frühere als auch die derzeitige - eine Leistungspflicht ablehnten. Daraufhin verlangte der Hauseigentümer gerichtlich von seiner aktuellen Versicherung Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
Kein Anspruch des Versicherungsnehmers
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle lehnte eine Einstandspflicht der Versicherung ab. Denn der Hauseigentümer hat nicht nachweisen können, dass der Versicherungsfall zu einer Zeit eingetreten ist, als bereits Versicherungsschutz durch den jetzigen Versicherer bestand.
Bei einem ständig größer werdenden Leck kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Schaden erst kurz vor seiner Entdeckung entstanden ist. Denkbar ist vielmehr auch, dass das Leck bereits vor dem Versicherungswechsel existiert hat, was dann zu einer Einstandspflicht der früheren Versicherung führen würde. Die Ungewissheit, wann der Schaden tatsächlich eingetreten ist, geht daher zulasten des Hauseigentümers. Schließlich müsste sonst eine Versicherung haften, obwohl der Schaden unter Umständen zu einer Zeit entstand, zu der sie (noch) keinen Versicherungsschutz gewährt hat.
(OLG Celle, Urteil v. 10.05.2012, Az.: 8 U 213/11)
(VOI)
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