Der schnellste Weg zur Schuldenregulierung und Neustart: Regulierungsplan

  • 2 Minuten Lesezeit

Es gibt im deutschen Insolvenzrecht zwei Instrumente der schnellen Sanierung: Schuldenregulierungsplan für Verbraucher und Insolvenzplan für Selbständige.

Besonders interessant ist das Schuldenregulierungsplanverfahren, da diese Sanierung außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens stattfindet. Es gibt daher keine Eintragung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de oder der Schufa, keinen Insolvenzverwalter, keine Insolvenzanfechtung, Keine Gerichtskosten.

I. Ausgangsfrage: Verbraucher- oder Regelinsolvenz

1. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für Verbraucher. Das Regelinsolvenzverfahren für Selbständige und Unternehmer.

2. Für Verbraucher ist der außergerichtliche Einigungsversuch eine Pflicht vor der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Es müssen daher alle Gläubiger angeschrieben werden und ein Regulierungsvorschlag unterbreitet werden.

3. Der außergerichtliche Einigungsversuch bietet die Chance einer schnellen Sanierung, die sich also nicht 6 Jahre hinzieht bis zur Restschuldbefreiung bei normalem Durchlauf des Insolvenzverfahrens.

a) Wenn alle Gläubiger dem außergerichtlichen Einigungsvorschlag zustimmen, gilt dies als Vergleich mit allen Gläubigern. Der Schuldner muss die im außergerichtlichen Schuldenregulierungsplan enthaltene Einmalzahlung oder Ratenzahlungen leisten, dann ist der Schuldner schuldenbefreit.

b) Üblicherweise stimmen aber nicht alle Gläubiger dem Schuldenregulierungsvorschlag zu. Es gibt meist einige Ablehnungen.

c) Wenn im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs aber die Mehrheit der Gläubiger zustimmt, eröffnet sich für Verbraucher eine besondere Schuldenregulierungsmöglichkeit.

Die Besonderheit besteht bei Verbraucherinsolvenzverfahren darin, dass es einen weiteren Einigungsversuch gibt, bei dem es dann (nur) auf die Kopf- und Summenmehrheit der Gläubiger ankommt.

Das Verfahren heißt: Ein gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren und wird nur dann durchgeführt, wenn nach den Reaktionen im außergerichtlichen Einigungsversuch ein gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren erfolgversprechend ist.

Im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren kann - bei Vorliegen der Kopf- und Summermehrheit der Gläubiger  - die Zustimmung einzelner ablehnenden Gläubiger vom Gericht ersetzt werden.

Die Ersetzung der Zustimmung im Schuldenregulierungsverfahren erfolgt leider nur im Verbraucherinsolvenzverfahren - nicht für aktuelle Selbständige (eine Ausnahme gab es kürzlich bei einem Insolvenzgericht mit einem kammerzugehörigen Selbständigen)

d) Bei aktuell Selbständigen müssen also alle Gläubiger zustimmen, wenn in Krisensituationen ein außergerichtlicher Sanierungsvorschlag unterbreitet wird.

5. Ehemals Selbständige und Selbständige?

Das Schuldenregulierungsplanverfahren gilt auch für ehemalige Selbständige, wenn Sie unter 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben, vgl. § 304 InsO.

Sie sind aber aktuell selbständig? Handlungsalternativen:

a. Aufgabe der selbständigen Tätigkeit

Sie müssen die selbständige Tätigkeit, mindestens für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens aufgeben. Manche lassen sich anstellen in einer UG oder GmbH, die die Geschäfte führt. Sie können nicht geschäftsführender Gesellschafter sondern nur Angestellter sein.

Es dürfen aber keine Vermögenswerte verschoben werden - das heißt, es müsste eine ordnungsgemäße Übertragung von Einzelfirma in die GmbH oder UG erfolgen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Übertragung an nahe Angehörige einfach anfechtbar ist.

b. Regulierungsvorschlag für aktuelle Selbständige

Die Gläubiger erhalten einen Regulierungsvorschlag mit dem Hinweis auf die selbständige Tätigkeit. Die Einnahmen und Ausgaben müssten offen gelegt werden. Wie ausgeführt müssten jetzt alle Gläubiger diesem Vorschlag zustimmen.

Wenn dies scheitern sollte, könnte das Regelinsolvenzverfahren eingeleitet werden und innerhalb dieses eröffneten Regelinsolvenzverfahrens vom Schuldner ein Insolvenzplan gelegt werden zur Abkürzung des Regelinsolvenzverfahrens. Im günstigen Fall kann nach 3-6 Monaten das Insolvenzverfahren mittels Insolvenzplan abgeschlossen sein.

Weitere Infos zum Schuldenregulierungsplan oder Insolvenzplan:

www.insoinfo.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hermann Kulzer M.B.A.

Beiträge zum Thema