Der Sparkassenverlag ist bereits in 3 Wochen vor dem "ewigen Widerruf" sicher!

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Der Sparkassenverlag belehrt seine Kunden bundesweit falsch über ihre Widerrufsrechte

Der Sparkassenverlag, die sog. Mutter aller Sparkassen, welcher für alle Sparkassen bundesweit unter anderem auch die Widerrufsbelehrungen verfasst, hat fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Die rechtliche Folge einer falschen Belehrung ist, dass ein vor vielen Jahren geschlossener Verbraucherdarlehensvertrag heute noch immer widerrufen werden kann. Dem liegt eine verbraucherfreundliche Gesetzesänderung zu Grunde, die vorsieht, dass die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen im Falle einer falschen Belehrung nie zu laufen beginnt. Deswegen können Kunden, die vom Sparkassenverlag falsch belehrt worden sind, noch heute ihre Verträge widerrufen.

Kunden sollten den „Widerrufsjoker” nutzen und eine Umschuldung einleiten

Die Kunden der Sparkasse können nun von dem sog. „Widerrufsjoker” Gebrauch machen. Indem sie den Vertrag noch heute widerrufen, können sie von der wirtschaftlich sinnvollen Umschuldung Gebrauch machen. Dabei haben manche Verbraucher schon Summen bis in den fünfstelligen Bereich gespart. Dies liegt daran, dass die Verbraucher im Falle eines Widerrufes nicht die bei der Kündigung fällige Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen, die eine Umschuldung regelmäßig wirtschaftlich sinnlos machen würde. Zudem sind die momentanen Zinsen auf einem historischen Tiefpunkt angelangt, was zu weiteren Ersparnissen führt.

Sparkassenverlag verwirrt den Verbraucher durch zusätzliche Angaben

Die von dem Sparkassenverlag benutzte Belehrung enthält den überflüssigen Klammerzusatz („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse”). Diese Angaben sind in der von dem Gesetzgeber gestalteten Musterwiderrufsbelehrung nicht enthalten. Der Verbraucher könnte durch jegliche nicht erforderlichen Zusätze von dem relevanten Inhalt der Widerrufsbelehrung abgelenkt werden.

Sparkassenverlag nimmt zudem fehlerhafte Ergänzung der Überschriften vor

Die erteilte Widerrufsbelehrung entspricht bereits auch schon deshalb nicht der Musterwiderrufsbelehrung, da die Überschriften ergänzt sind. So ist die Überschrift mit dem Hinweis ergänzt worden „bei Verbundgeschäften bitte gesonderte Widerrufsbelehrung verwenden”. Diese Formulierung ist für den Verbraucher missverständlich, da sie diesem die Subsumtion unter den Begriff des Verbundgeschäftes und der damit einhergehenden Frage der Geltung der vorliegenden Widerrufsbelehrung überlässt. Die Vornahme einer solchen Subsumtion unter den juristischen Begriff des Verbundgeschäftes kann jedoch von einem durchschnittlich verständigen Verbraucher nicht erwartet werden. Zudem befindet sich die nicht vorgesehene Formulierung „Widerrufsbelehrung zum o.g. Darlehensvertrag” in der ersten ebenfalls nicht vorgesehenen Unterüberschrift, was ebenfalls bereits für sich zu einem Entfallen des Musterschutzes führt.

Durch den Gebrauch des Wortes „insbesondere” kommt es zu weiteren Unklarheiten beim Verbraucher

Der Zusatz über finanzierte Geschäfte ist von dem Sparkassenverlag zudem nicht der Vertragsart entsprechend angepasst worden. So heißt es in der Belehrung „[…] Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir […]”. Gemäß den Gestaltungshinweisen zu dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Musters, ist bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts Satz 2 des Absatzes über finanzierte Geschäfte durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt […]”. Die gewählte Formulierung „insbesondere” suggeriert den Verbraucher, in seinem Fall gäbe es eine nicht abschließende Anzahl von Fällen in denen eine wirtschaftliche Einheit vorliegen könnte. Somit besteht die Gefahr, dass der Verbraucher bei der Rechtsfindung vollends durcheinander gerät, weil er a) mit dem Zusatz zweifellos nicht vorliegendem Fall „finanzierte Geschäfte” konfrontiert wird, der b) nicht der Vertragsart angepasst ist und durch die Formulierung „insbesondere” nur Beispiele aufzählt wann eine wirtschaftliche Einheit vorliegt.

Der Sparkassenverlag ist schon bald vor Widerrufen sicher

Die Verbraucher stehen nun unter Zeitdruck, denn durch eine jüngst erfolgte Gesetzesänderung, die von der großen Koalition befürwortet worden ist, wurde das gesetzliche Widerrufsrecht bei der fehlerhaften Belehrung von Verbrauchern auf lediglich ein Jahr und 14 Tage befristet. Diese Gesetzesänderung entspricht den Wünschen vieler Kreditinstitute, da diese sich dadurch vor allem mehr Rechtssicherheit erhoffen. Der „ewige Widerruf” ist nur noch drei Wochen lang möglich – widerrufen Sie ihren Vertrag deswegen noch heute!

Werdermann | von Rüden bieten kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen – erfolgreich Vertrag bei des Sparkassenverlages widerrufen

Die Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden bieten professionelle Beratung und vor allem eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen des Sparkassenverlages auf ihre Widerrufbarkeit. Durch die bundesweite Übernahme entsprechender Mandate hat sich die Kanzlei Werdermann | von Rüden in den letzten Jahren bundesweit einen exzellenten Ruf unter anderem auf diesem Gebiet erarbeitet. Weitere Informationen dazu, vor allem zur kostenlosen Erstprüfung, finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!

 

 


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