Der Transport von eigentlich erlaubtem Garten-/Growzubehör kann schon Beihilfe zum Cannabisanbau sein

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Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass jemand von seinen Freunden gefragt wird, mit seinem eigenen Pkw oder mit einem Mietwagen beim Einkauf in einem Garten-/Growzubehörladen und beim Transport zu helfen. Alle Artikel (z. B. Dünger, Pflanzenbeleuchtung oder Bewässerungsanlagen), die in solchen Läden verkauft werden, sind in der Regel allesamt zunächst frei erhältlich. Insofern denken sich Betroffene häufig, dass sie ihren Freunden ohne rechtliche Folgen beim Einkauf und Transport helfen können.

Es kommt jedoch immer wieder vor, dass solche Einkaufs-/Transporthelfer später von der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Beihilfe zum Cannabisanbau angeklagt werden. Die Staatsanwaltschaften argumentieren hierbei nahezu immer, dass allen am Einkauf beteiligten Personen – auch dann, wenn über die Verwendung der Artikel nicht gesprochen wurde – klar sein musste, dass diese für den Cannabisanbau bestimmt waren.

Ohne zusätzliche Indizien bzw. Fakten ist die gedachte Bestimmung der Artikel aber fraglich. Diese zusätzlichen Indizien oder konkreten Beweise, welche für eine Kenntnis des Einkaufhelfers von einer Verwendung zum Cannabisanbau sprechen, kann ein erfahrener Strafverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren in Zweifel ziehen. In deutschen Großstädten gibt es als gesellschaftlichen Trend immer mehr Personen, die Gemüse und Kräuter indoor anbauen. Woraus sich dann im Einzelfall die allein denkbare Verwendung zum Cannabisanbau ergibt, muss die Staatsanwaltschaft gut begründen.

Ein Einkaufshelfer muss sich aus meiner Sicht auch nicht über die geplante Verwendung jedes Artikel Gedanken machen, wenn dieser frei erhältlich ist.

Insofern ist die Verteidigung gegen den Vorwurf der Beihilfe zum Cannabisanbau wegen Hilfe beim Einkaufen in jedem Fall sinnvoll. Dies gilt umso mehr in den Fällen, in denen die Einkaufshilfe unentgeltlich als reiner Freundschaftsdienst geleistet wird und vor dem Einkauf noch völlig offen war, was in welchem Laden gekauft werden soll.

Rechtsanwalt Ulli H. Boldt

Der Verfasser ist auf BTM-Fragen spezialisierter Strafverteidiger in der Kanzlei Rechtsanwalt Boldt.


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