Der unbe­stimmte Erbe im Tes­ta­ment - ein hohes Risiko im Erb­scheins­ver­fah­ren

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„Wer mir in mei­nen letz­ten Stun­den Bei­stand leis­tet …“ ist keine juris­tisch wirk­same Fest­le­gung der­je­ni­gen Per­son, die Erbe sein soll. Dies hat das Ober­lan­des­ge­richt Köln kürz­lich ent­schie­den.

Die Erb­las­se­rin hatte in ihrem Tes­ta­ment eine ent­spre­chende Anord­nung getrof­fen, nach­dem sie von vie­len ihrer Ange­hö­ri­gen per­sön­lich zutiefst ent­täuscht war. Ein Nach­bar hatte sie nach einem Zusam­men­bruch in der Woh­nung gefun­den, den Not­arzt geru­fen, sie ins Kran­ken­haus beglei­tet und sich dort bis zu ihrem Tod am nächs­ten Tag um sie geküm­mert. Von 11:00 Uhr bis 13:30 Uhr hatte er ihr zuletzt die Hand gehal­ten, die Wange gestrei­chelt und etwas erzählt, ehe sie ver­starb. Das Gericht stellte in nüch­ter­nen Wor­ten fest, dass die For­mu­lie­rung im Tes­ta­ment nicht aus­rei­chend bestimmt sei, um zwei­fels­frei fest­zu­stel­len, dass die im Tes­ta­ment beschrie­bene Situa­tion mit den Umstän­den des Todes der Erb­las­se­rin über­ein­stimmt. Der Erb­schein­san­trag des Nach­barn wurde daher zurück­ge­wie­sen. Die Ange­hö­ri­gen freu­ten sich über die Erb­schaft.

Die Ent­schei­dung des OLG Köln ist nicht unum­strit­ten. Es gibt Ent­schei­dun­gen ande­rer Gerichte, die anhand des aus dem Tes­ta­ment ersicht­li­chen Erb­las­ser­wil­lens erfor­schen, ob die im Tes­ta­ment genann­ten Bedin­gun­gen auf eine bestimmte Per­son zutref­fen, der dann auch ein ent­spre­chen­der Erb­schein zu ertei­len ist. Der ent­schie­dene Fall zeigt umso deut­li­cher, dass juris­tisch unklare, lai­en­hafte For­mu­lie­run­gen von weit­rei­chen­der Bedeu­tung für die Fest­stel­lung der Erb­folge sein kön­nen.

Wer ver­hin­dern will, dass unlieb­same Ange­hö­rige zu Erben wer­den, sollte zumin­dest eine Bestim­mung in das Tes­ta­ment auf­neh­men, wonach bei Unklar­hei­ten bestimm­ter Per­so­nen von der Erb­folge aus­ge­schlos­sen sind. Bes­ser noch wäre es, für der­ar­tige Fälle einen so genann­ten Ersatz­er­ben fest­zu­le­gen. Dies könnte bei­spiels­weise auch eine gemein­nüt­zige Ein­rich­tung sein.

OLG Köln, Beschluss vom 9.7.2014, 2 Wx 188/14


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